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oder einer andern Benennung bald. .mehr bald. weniger, als
îbeſtändige Mitglieder. .es. Kirchspiels » Collegii, ihnen beige-
ordnet ſind.
z Jü der Vrundoerſaſlurig. der Landſchaft. liegt es ferner,
daß. eines. Theils- nicht die einzelnen Einwohner, »ondern. die
Ki rchſpiele als. solche,; die unmittelbaren Glieder der Land-
“ ſchaft ausmachen. und dieſe wiederum in dem Landescollegio
duxch ihre reſpectiven . Kirchſpielvögte und Gevollmächtigte
repräſentirt werden. und..daß auderen Theils dasjenige. was
dieſe Repräſentanten der 11 Kirchspiele, und zwar für. je-
des, Kirchspiel curialim in Landesangelegenheiten. einhellig
oder. per major a. uota. beschließen, als ein die ganze. Com-
; müne bindender Schluß ſancirt. iſt... Hieher gehört, zuvör-
derſt, was. die. Kirchſpielſchlüſſe betrifft, die fürſtliche. Reſolu-
tion. d. .d. Hamburg. den 30. März. 4683, nach deren wört-
lichem Inhalte:. nättcigt
;., ,„alles was bei. Kirchspiels - Zusammenkünften von: sh
j Kirchſpielvogt (der, so, wie das jus, conrocandi, auch
.....das dirsqtorium und der Vortrag im Collegio zuſteht)y.
§ .. Gevollmächtigten und Deputirten vorgetragen wird,
Iz auch was s.o n ſten ü b e r a l I. des Kirchspiels
. DVorſtehung betrifft alles ordentlich r sr me iqns
concludiret und ausgerichtet werden soll. ©
Ferner die noch wichtigere General- Conſtitution d, d. Got-
torf den 16. Auguſt 1705, welche sub: passn 3, verfügt:
„„daß bei denen Landes- „ canyocationibus & delibe- :
Latignajlzs von jedem Kirchspiele e ein votum. g e-
führt werden. solle, ſolchergeſtalt, daß wenn votirt,
_ auch der Schluß dem Hexkommen nach per
_ majora gefaſſet werde.
In wenigen Worten drückt sich die Fôderativ- „Verfaſſung
des Landes hierin vollkommen aus. Sie liegt nämlich darin,
daß Kirchſpielsweiſe und curialim bei den Landesverſamm-
lungen votirt wird, und jedes Kirchspiel, es ſey groß oder
klein, Ein votum führt und hieraus der Beschluß der Land-
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