Full text: (Siebter Band)

  
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oder einer andern Benennung bald. .mehr bald. weniger, als 
îbeſtändige Mitglieder. .es. Kirchspiels » Collegii, ihnen beige- 
ordnet ſind. 
z Jü der Vrundoerſaſlurig. der Landſchaft. liegt es ferner, 
daß. eines. Theils- nicht die einzelnen Einwohner, »ondern. die 
Ki rchſpiele als. solche,; die unmittelbaren Glieder der Land- 
“ ſchaft ausmachen. und dieſe wiederum in dem Landescollegio 
duxch ihre reſpectiven . Kirchſpielvögte und Gevollmächtigte 
repräſentirt werden. und..daß auderen Theils dasjenige. was 
dieſe Repräſentanten der 11 Kirchspiele, und zwar für. je- 
des, Kirchspiel curialim in Landesangelegenheiten. einhellig 
oder. per major a. uota. beschließen, als ein die ganze. Com- 
; müne bindender Schluß ſancirt. iſt... Hieher gehört, zuvör- 
derſt, was. die. Kirchſpielſchlüſſe betrifft, die fürſtliche. Reſolu- 
tion. d. .d. Hamburg. den 30. März. 4683, nach deren wört- 
lichem Inhalte:. nättcigt 
;., ,„alles was bei. Kirchspiels - Zusammenkünften von: sh 
j Kirchſpielvogt (der, so, wie das jus, conrocandi, auch 
.....das dirsqtorium und der Vortrag im Collegio zuſteht)y. 
§ .. Gevollmächtigten und Deputirten vorgetragen wird, 
Iz auch was s.o n ſten ü b e r a l I. des Kirchspiels 
. DVorſtehung betrifft alles ordentlich r sr me iqns 
 concludiret und ausgerichtet werden soll. © 
Ferner die noch wichtigere General- Conſtitution d, d. Got- 
torf den 16. Auguſt 1705, welche sub: passn 3, verfügt: 
„„daß bei denen Landes- „ canyocationibus & delibe- : 
Latignajlzs von jedem Kirchspiele e ein votum. g e- 
führt werden. solle, ſolchergeſtalt, daß wenn votirt, 
_ auch der Schluß dem Hexkommen nach per 
_ majora gefaſſet werde. 
In wenigen Worten drückt sich die Fôderativ- „Verfaſſung 
des Landes hierin vollkommen aus. Sie liegt nämlich darin, 
daß Kirchſpielsweiſe und curialim bei den Landesverſamm- 
lungen votirt wird, und jedes Kirchspiel, es ſey groß oder 
klein, Ein votum führt und hieraus der Beschluß der Land- 
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