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richtig und zu ‘des Kirchspiels und Landes Wibiktät
zu führen, damit sie es auf alle Fälle gegen Uns, auch
die fämmtlichen Eingesessenen zu verantworten
und gleichwie die Landesgevollmächtigten, wenn davon
jemand mit Tode abgeht, allemal von sämmtlichen Kirch,
spiels - Eingeseſſenen zu erwählen.“
, Noch deutlicher, jedoch in Rücksicht der, den Collegien
soferne sie das Land repräsentiren, schon an und für sich ge-
gebenen Befugniß in Commünangelegenheiten bindende Be-
ſchlüſſe zu faſſen, äußert sich der Commissionalſchluß d. d.
Hamburg den 9. Octbr. 1685, indem derselbe die (zwar ‘un-
mittelbar. nur für das Kirchspiel Hennſtedt gegebenen, jedoch
bei der Gleichheit der Verfaſſung auf alle Kirhſptele. an- :
wendbare) Verfügung enthält:
„„daß wenn einige extraordinaire Auslagen, welche. vore
her keine gewiſſe kormam haben und daher vom Ein-
nehmer nicht geschehen können, vorkommen, Kirch spiel-
vogt und Gevollmächtigte nach Amts- und
Stand es-Gebühr darüber concurriren sollen, welche
auch nach Wichtigkeit der Sachen die vier Deputirten .
oder Aelteſten mit zu erheiſchen - haben. --
Wenn aber hier der Zuziehung der Deputirten und Aeltes
sten noch besonders gedacht wird, so gründet sich dies in der
damals noch nicht überall 'gehörig organisirten, inneren Ein-
richtung der Collegien, die den Commünen zum Theil selbſt
überlassen gewesen seyn mag, und erſt nach und nach durch
Herkommen auf den jetzt beſtehenden feſten Fuß gesetzt iſt,
daher denn noch bis diesen Augenblick in Rücksicht der in-
neren Einrichtung der Kirchspielscollegien, . der Anzahl, Er-
wählung und Benennung der Mitglieder verſchiedene unn
mannigfaltige Ordnung Statt findet und nur darin überall
Gleichförmigkeit herrscht, daß der Kirchspielvogt und die
Landes- und Kirchspiels - Gevollmächtigten die erſten und
vornehmſten Glieder des Collegii ausmachen, übrigens aber
überall Deputirte und. Vorſteher, sey es nun unter dieſer
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