Dnbei- ward, wie ſchon vm. §;;;
'.. Packmann Theil V . 20 pag. ‘etr und
ftr Viethen. I.. C. .
erwähnt . wird, : für : .die Zukunft die freie Wahl eines rabge-
gangenen Gevollmächtigten dem Kirchspielvogt und übrigen
; Gevollmächtigten überlassen, welches jedoch bereits 4643 da-
hin abgeändert. ward, daß die Wahl wiederum auf die Kirch- ,
spiele.. selbſt zurückfiel. Ob zwar in der vorgedachten Ein-
richtung der Grund und Ursprung der bis. auf den heutigen
Tag. im Wesentlichen unverändert beſtehenden Verfaſſung zu
ſuchen- iſt, . so sind doch. in der Folge nähere Modificationen
hinzugekommen, die nur mehr noch zur Beſtätigung dienen,
' daß, .so wie die einzelnen Kirchspiele durch ihre Kirchſpiels-
Collegien, so auch die ganze Landſscha ft vom Landescol-
legio [repräſentirt werde und eben dieser repräſentirenden \
Qualität halber diese Collegien namentlich auch ordinaire.
und extraordinaire Ausgaben anzulegen und überhaupt in
allen Landesangelegenheiten das Erforderliche zu beschließen
Macht und Auctorität haben. So iſt am. 9. Februar 1643
zur weiteren Ausbildung der gedachten Kirchſpielscollegien
. vom erwähnten Herzog Friedrich die Zuziehung der vier
Aelteſten und Vornehmſten jedes Kirchspiels. abſeiten der er-
wähnten, ſtets in einer Person vereinigten. Landes- und
Kirchſpielsgevolmächtigten in folgenden Worten verordnet: .
„„Inmittelſt aber wollen Wir hiemittelſt conſtituiret
Öcüeir. daß hinführo die VRirchſpiels- »„Gevollmächtigten
jedes Orts, wenn in Kirchſpiels- und Landes-
Sachen contributiones anzulegen,: vier der Aelteſten
und Vornehmſten zu sich fordern und mit. denselben
nicht allein die Austheilung machen, sondern auch, wo-
hin die Gelder zu verwenden, 'zu specificiren, da dann,
was also beliebet und geschlossen auch ohne
des gemeinen Mannes Contradiction effek
tuiret, gleichwol die Gevollmächtigten und vier Aeltes
sten ermahnt seyn sollen, ihre Actiones dergeſtalt auf-
Staatsb. Mag. Bd. v11. Heft 1 6