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ſchafts- und Kirchſspiels-Einwohner unvermeidlich verknüpf-
ten Unregelmäßigkeiten) eine Total-Reform ein, indem nicht
nur das ſchon zur republicaniſchen Zeit Statt gefundene
Repräsentativ-Syſtem in der Landschaft unbeschränkt wie-
der hergeſtellt, sondern vom Landesherrn ausdrücklich vorge-
schrieben, genehmigt .und beſtätigt wurde. Im gedachten
Jahre wurden nämlich auf Befehl des damaligen Landes-
herrn Herzogs Friedrich von sämmtlichen Kirchſpielen der
Landschaft nach Art der 48 Regenten für das ganze Land
durchgängig zwei und von den größern Kirchſpielen drei
Landes- und Kirchspiels-Gevollmächtigte, 24 an der Zahl,
für beſtändig und auf Lebenszeit erwählt und vom Landes-
herrn als solche beſtätigt.
Viethens Geschichte des Landes Dithmarschen p. 462.
Lackmanns Schlesw. Holſt. Hiſt. Theil 4., §.15., p. 130.
Wie sehr diese Herſtelung der alten Verfassung sich des
Beifalls der Landesherrschaft zu erfreuen hatte, ergiebt sich
aus. den Worten einer Conſtitution d. d. Gottorf den 7. Jan. *
4637 betreffend die Wahl neuer Gevollmächtigter an die
Stelle der verſtorbenen.
„„Thun darauf Euch (den erwählten Personen) hiemit . 38
nbefehlen, daß ihr nicht allein mit dieser V o l l-
m a c< t Euch gutwillig beladen lasset, besonders auch
Unsers Landes Norderdithmarsſchen Beſtes
suchet und deſſen Nachtheil so viel möglich verhüthet
und Euch sowol desfalls als sonſten bezeuget und ver-
hjaltet, wie getreuen Gevollmächtigten solches wohl
' ' anſtehet, Ihr es auch hiernächſt zu verantworten ge-
denkt, geſtalt es denn bei demjenigen wie also
in ſchuldigem Respect und Gehorſam, dem
Lande und Kirchspiel zum Beſten und Guten
von Euch tractiret und geſchloſsſen wird, un-
verändert gelaſſen und von Niemanden et-
was dawider vorgenommen werden foll.‘~
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