Full text: (Siebter Band)

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ſchafts- und Kirchſspiels-Einwohner unvermeidlich verknüpf- 
ten Unregelmäßigkeiten) eine Total-Reform ein, indem nicht 
nur das ſchon zur republicaniſchen Zeit Statt gefundene 
 Repräsentativ-Syſtem in der Landschaft unbeschränkt wie- 
der hergeſtellt, sondern vom Landesherrn ausdrücklich vorge- 
schrieben, genehmigt .und beſtätigt wurde. Im gedachten 
Jahre wurden nämlich auf Befehl des damaligen Landes- 
herrn Herzogs Friedrich von sämmtlichen Kirchſpielen der 
Landschaft nach Art der 48 Regenten für das ganze Land 
durchgängig zwei und von den größern Kirchſpielen drei 
Landes- und Kirchspiels-Gevollmächtigte, 24 an der Zahl, 
für beſtändig und auf Lebenszeit erwählt und vom Landes- 
herrn als solche beſtätigt. 
Viethens Geschichte des Landes Dithmarschen p. 462. 
Lackmanns Schlesw. Holſt. Hiſt. Theil 4., §.15., p. 130. 
Wie sehr diese Herſtelung der alten Verfassung sich des 
Beifalls der Landesherrschaft zu erfreuen hatte, ergiebt sich 
aus. den Worten einer Conſtitution d. d. Gottorf den 7. Jan. * 
4637 betreffend die Wahl neuer Gevollmächtigter an die 
Stelle der verſtorbenen. 
„„Thun darauf Euch (den erwählten Personen) hiemit . 38 
nbefehlen, daß ihr nicht allein mit dieser V o l l- 
m a c< t Euch gutwillig beladen lasset, besonders auch 
Unsers Landes Norderdithmarsſchen Beſtes 
suchet und deſſen Nachtheil so viel möglich verhüthet 
und Euch sowol desfalls als sonſten bezeuget und ver- 
 hjaltet, wie getreuen Gevollmächtigten solches wohl 
' ' anſtehet, Ihr es auch hiernächſt zu verantworten ge- 
denkt, geſtalt es denn bei demjenigen wie also 
in ſchuldigem Respect und Gehorſam, dem 
Lande und Kirchspiel zum Beſten und Guten 
von Euch tractiret und geſchloſsſen wird, un- 
verändert gelaſſen und von Niemanden et- 
was dawider vorgenommen werden foll.‘~ 
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