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bringen und wieder bald diese bald jene die größeren Vor-
theile jener Opfer genießen müſſen, aber darum. iſt sie ja
gerade Gemeiide, daß der Einzelne seinen beſtimmten -
Antheil zum Wohl des Ganzen beitrage, damit er wieder
die Wohlthaten des Gesammtvereins genieße.
In wieferne nun die hier aufgeſtellten allgemeinen Sätze
auf die eigentliche Verfaſſung der Landſchaft Norderdith-
marſchen insbesondere Anwendung leiden und dort hiſto-
riſch und rechtlich begründet fi nd, möge folgtude kurze Aus-
einandersetzung zeigen."
Wohlhergebrachte Verfaſſung iſt es ſeit Jahrhunderten
in der Landschaft Norderdithmarsch en, daß in öcono-
miſcher Rücksicht die ganze Landschaft nur aus so vielen
î Theilen beſteht, als Kirchſpiele vorhanden sind und die Kirch-
spiele qua corpora die unmittelbaren Glieder der Land-
- 6r<aft ausmachen, dagegen die einzelnen Einwohner nur mit-
telbare Glieder derselben sind, daß ferner jedes einzelne .
Kirchspiel im Kirchspiele ſelbſt durch den Inbegriff des Kirch-
ſpielscollégii und in der Landschaft durch seinen Kirchspiels :
, vogt und seine Landes- und Kirchſpielsgevollmächtigte reprä=
ſentirt wird. Die Gesammtheit der Réhräâſentanten bildet
. wiederum das Landes- Collegium und ſo wie zutch. dieſes.
die ganze Landſchaft vorgeſtellt wird.
Boltens Dithmarsiſche Geschichte Theil ate Zeitr. Gbte
Abschn. 3, g. 19, so iſt auch ſtets der von diesem gefaßte
Beſchluß in inneren und öconomiſchen Angelegenheiten des
Landes, als von der ganzen Landſchaft gefaßt, angesehen und
gehalten und als Landesſchluß für das ganze Land ver-
bindend erachtet worden. Der Ursprung dieser Verfaſſung
ſchreibt sich zum Theil noch vor der Eroberung her, indem
auch die ehemalige Verfaſſung Dithmarſchens nicht rein des
mokratiſch gewesen iſt, sondern sich der. repräsentativen Form
. sehr genähert hat. Schon damals hatte das Land in der
Person der Acht- und Vierziger, und jedes Kirchspiel,
das gewissermaßen wieder einen eigenen Freiſtaat für sich