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! . den erſten Dorfſchaften, .die fich verkoppeln ließen, dazu, alle
sehr ansehnlichen Vermessungs- und Eintheilungs-Koſten zu
kragen; ſie erließ die Abgaben auf 3 bis 4' Jahre. ſie ver-
theilte mitunter, wo die Feldmarken zu klein waren, ihren
HYanzen Forſtgrund; sie machte unaufkündbare Vorsſchüiſſe in .
bagrem Gelde, ſchenkte das Holz zu neuen Gebäuden: eiye
Um so lobenswerthere Mäßigung, da, nach dem im Herzog-
hum Lauenburg geltenden Meyerrecht, der Gutsherr voll-
kommener Eigenthümer des Bodens,. und der Bauer nur
Nutnießer iſt, erſterem auch das Recht, seine Bauern in
î andere Dörfer zu versetzen, verfaſſlungsmäßig zuſteht, und
landesherrlich im J. 1718 nur dahin beſchränkt iſt, daß die'
verselztten Bauern in Quantität und Qualität vollständig ent-
schädigt werden sollen. Doch bald bedurfte es dieser außer-"
ordentlichen Aufmunterungen yicht mehr. ~- Domainen-. und
Guts-Dorfſchaften baten von selbſt um ihrs Verkoppelung,
wobei ihnen noch immer die weſenilichſten Unterſtützungen
zu Theil wurden. Die trefflichſten Dorfs-Einrichtungen, rück-
" ſichtlih der Wege, der Befriedigungen, der Waſſerabzüge,
. und aller Commüne-Verhältnisſse, ſchloſſen sich der Verkopo.
yelung an; die Schuldienſte fanden ſich verbessert, alle Ser-
vituten aufgehoben, jeder Bauer in einen geſchloſſenen und.
î abgerundeten Beſitz eingewiesen. Compée's gründliche Kennt-
niß der bäuerlichen Verhältniſſe überhaupt, das lebhafte In-
kereſſe, das er an dem Wohl dieses Standes nahm, in dem
er den Kern des Staats erblickte, seine ſtrenge Gerechtigkeit, h ;
seine ausharrende Feſtigkeit, seine unermüdete Geduld, eig.
Heten ihn ganz vorzüglich zur Leitung dieser Arbeiten, deren.
unzählige ihm übertragen und von ihm mit Glück hinaus-.
' Heführt wurden. Ueber das Resultat derselben äußerte er. i
sich im J. 1812 am Schlusse eines, an eine Franzöſiſche.
Behörde erſtatteten Berichts, der wegen seiner. edeln Freen. I
müthigkeit und klaren Faſſung ihm zur höchſten Ehre ge-. Ö
reicht, folgendermaaßens:
.. „Eine Regierung, die ihr Glück barin. ſucht, wohthar .
Staatsb. Mag. Bd. vir. Heft 8 u. &. § ' « :