Full text: (Siebter Band)

  
chen Unfug verübt Hat. Det Polizeimeiſter sah ſich gendächige, 
nicht blos sein Haus, sondern auch die Stadt auf einige Zeit 
zu verlaſſen. Authentische oder auch nur. leidlich glaubwürdige 
Machrichten über den Tumult ſind nicht ins Publikum gekom- 
men. So viel man vernimmt, wird im Folgenden das We: 
sentliche dieses Vorfalls. enthalten ſeun. . §1tes 
Der vierzehnjährige Söhn des Malers Lin dr op war nach 
einer am Sonnabend den 41ten Jul, im Hanse d;s Polizeimciſiors 
wegen Unfugs auf der Straße erlittenen körperlichen Züchti, 
gung am folgenden Tage geſtorben. Der unglückliche Vater 
drang auf eine. Unterſuchung der Leiche, ohne bei irgend einer 
Behörde seinen Wunſch erſüllt zu sehen. Das traurige Er- 
eigniß ward inzwiſchen in der Stadt ruchtbar, und. zugleich, 
daß,. wie es ſchien, keine Unterſuchung angeſtellt werden ſolle. 
Dieſe umlaufenden Gerüchte brachten den Volkshaufen in Be: 
wegung und führten endlich zu den schon erwähnten Exceſſen. 
Bald nachher ward eine Legalsection der Leiche des jungen 
Lindrop angeordnet. Das Gütachten, weiches die obducirenden 
Aerzte abgegeben und öffentlich bekannt zu machen in einer 
; ſpstLuepce verſptechen hatten, iſt immer noch nicht im 
Druck erschienen. . 
Es wäre voreilig, über ein Ereigniß urtheilen zu wollen, 
deſſen einzelne Umſtände so wenig bekannt ſind. Nach dem, 
was verlautet, läßt ſich gar nichr daran zweifein, daß ein höchſt 
unglückliches Zuſammentreffen von Umüänden den Tod des auf 
der Polizei gezüchtigten Knaben herbeigeführt hat. Iſt der 
Knabe in Folge der erlittenen Züchtigung geſtorben, ~ worüber 
das zu erwartende Gutachten der Aerzte Licht verbreiten wird, ~~ 
ſo wird doch unſtreitig eine rein individuell tödtliche Verletzung 
. vorliegen, d. h. Hunderte von Knaben hätten die Strafe er: 
leiden können, ohne den Tod davon zu nehmen. Das Ereig- 
niß iſt insofern entweder dem Zufall beizuzählen, oder ſteht 
doch an der Grenze. Darin aber scheint gegen eine beſtimmte 
Vorschrift der Altonaiſchen Polizeiordnung vom 4. Dec. 41795 
§. 11 gefehlt zu seyn, daß die Züchtigung des Knaben nichr 
_ dem Vater deſſelben iſt überlaſſen worden. Es heißt nämlich 
a. a. O.: „„daß die des Unfugs (auf den Straßen) Schuldige, 
wenn ſie nicht schon auf frischer That sind gezüchtiget worden, 
von ihren Aeltern und Pflegern in Gegenwart ei: 
nes Polizeidieners beſtraft werden ſollen. “ Iſt diese 
. Vorsfchrift in dem vorliegenden Fall wirklich überſchritten , so iſt 
'freilich die Polizei nicht auſſer Schuld. Daß aber ein Verse: 
. ' hen des Polizeimeiſters den Auflauf nicht rechcfertige, verſtehr 
sich auf allen Fall von ſelbſt.. G Wü: 
. 
  
  
  
 
	        
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