andern Vorsichtsinaaßregel, ‘als daß der Darkeiher ſich durch ei
nen Atteſt des Protokallführers ! davon vergewiſſere, . daß di.
. Frau ihre Ansprüche an' die Hypothek des Mannes nicht zu
Protokoll gegeben habe, worüber jener außerdem durch die Be-
ſtimmng der Priorität ln der Obligation ſelbſt Aufſchluß er-
häle. Wird der Beſchlag! des Hofes mit verpfändet, ſo: iſt es
demnach eine Selbſtfolge, daß ohne eine anderweitige Stipu:
lirung, der Antheil deſſelben, welcher. zur Ausſteuer der Frau
‘gehört, und. dem. Manne von ihr zugebracht worden iſt, [da:
von ausgeſchloſſen bleibt. Q Will aber auch der Kreditor ſich in
‘dieſer Hinſicht gegen eine etwanige falſche Angabe abſeiten-der
. «Frau auf alle Fälle fichern, so iſt es ihm ja unbenommen,: ſich
- cdurch eine gerichtliche Akte der Frau von ihrem Antheil an
. dem Beſchlage des Hofes zu unterrichten. ~ Indeß. wird eine
Holche Vorſicht selten nothwendig ſeyn, und Anwendung ffiy-
den, da. wie bekannt, gegenwärtig bei Sthäßung von Hypo-
theken selten der Beschlag in Rechnung gebracht wird,. wenn
er auch rin der Schuld: und Pfandverſchreibung aufgeführt steht.
Endlich kann der Kreditor noch außerdem die Mitverſchreibung
"der Frau verlangen, was freilich, da es nur unter gerichtlicher
Beſtellung eines fremden Kurators geſchehen kann, für den
Mann mit einigen Koſten und Umſtäuden verbunden. iſt, ¡dis
er aber, wie alle andere Koſten und Mühen bei Anleihen der
. Art, wo es gefordert wird, fich wohl gefallen laſſen müß.
. Anders verhält es. ſich dahingegen mit den Anſprüchen-der
Frau gegen diejenigen Gläubiger, deren. Forderungen an den
. Mann laut Wechſel, Rechnungen u. s. w. begründet ſind, und
denen die Frau auf alle Weise vorangeht, wenn ſte ſich niche
_ für ihren Mann verbürgt, oder mit ihm verſchrieben hat. Al-
Tein Schulden dieſer Art werden auf Treue und Glauben zum
Debitor und wit seltenen Ausnahmen, nur bei Verwandten,
Freunden oder Nachbarn gemacht, welche mit den Vorrechtrêen
der Frauen in Dithmarsen nicht unbekannt, und in der Re.
gel ſelbſt Dithmarſer seyn werden, die unter ähnlichen Vero
hältniſſen die Wohlthat deſſelben Gesetzes genießen, mithin kel-
ien Grund haben, ſich hierüber zu beklagen, oder mit1Unbe,
kanntſchaft zu entschuldigen. u © ôâ. t: & 1:4 u
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de Theil ſeines Aufsatzes endiget; ſchlägt nicht allein den Muth
"und die Hoſfnung. des’ Verfaſſers völlig zu: Boden; ſondern
"führe ihn ſogar zu. der [ungereimteſten, und mit aller Erfah-
rung in Widepſpruch. ſtehenden Vorausſetzung eines ‘möglichen
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