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liest man freilich in vielen Schriften aller Zeiten; beſſer aber
wäre es geweſen, wenn der Verfaſſer seine Leute genannt här-
te, die ihm zu dieſem Gemälde gesessen haben mögen, damie
ſie für ihre Frevel vor Gericht gezogen und beſtraft „würden,
und er ließe das generaliſiren, und uns Andern, die wir doch
nicht gern mic {lhnen in eine Kategorle geſtellt zu werden
wünſchen, unsere Ehre und unsern guten Namen! ê
Wie sehr er es ſich überhaupt angelegen seyn läßt, alles
hervorzuſuchen, was auf irgend eine Weiſe für ſeine Lands-
ieute nachtheilig gedeutet. werden und ihm Veranlaſſung geben
kann, ihren Charakter in Schatten zu ſtellen, geht auch beſon-
ders aus der Betrachtung hervor, welche er über den Miß:
brauch anhebt, den die Ehemänner in Dithmarſen von dem
benelicio ihrer Frauen zu machen, verleitet werden ſollen.
Es gibt wohl keine menſchliche Einrichtung, auch die beſte nichr
ausgenommen, welche für allen Mißbrauch unzugänglich
iſt, und nicht in Ausnahmefällen für Einzelne nachtheilig und
ſchädlich werden könne. Die Rechtswohlthat der Dithmarſl
schen Frauen, nach welcher ſie durch die Ehe mit ihren Män-
nern in keine Gütergemeinſchaft treten, iſt in dem Dithmarſi
ſchen Landrechte begründet, das in Hinſicht möglichen Miß-
brauchs von der allgemeinen Regel gewiß auch in dieſer Bezie:
hung keine Ausnahme machen wird. Es ſind aber auch Micr
tel vorhanden, wodurch ſich der Kreditor des Mannes gegen
die Anſprüche der Frau in allen Fällen ſicher ſtellen kann. Wer -
nun das Eine rügte, darf anch das Andere nicht unerwähnt
laſſcn, wofern es nicht darauf abgesehen iſt, überhaupt nur
die nachtheilige Seite einer Sache auszuheben, und Irrthümer
und falſche Anſichten zu verbreiten, Schreiber dieses iſt so
wenig Juriſt, als es der Verfaſſer jenes Aufſalzes zu seyn
ſcheint; es bedarf aber auch deſſen nicht, um den vom ihm ge- ;
rügten Mißbrauch einer Rechtswohlthat die Mittel gegenüber
zu ſtellen, die dagegen verwahren. jisi / ;
Es iſt bekannt, daß die Frau in Dithmarſen gegen alle
VProtokollſchuld des Mannes so ipso zurücktritt, und ſich ih-
rer desfallſigen Ansprüche und Rechte begeben hat, wenn nicht
dieselbe mit ihrem Einge brachten aus drücklich auf. . |.
; dem kolio ihres Mannes vorher damit verzeichnet
ſteht. Da nun in unsern Zeiten Anleihen auf Grundſtücke
gegen Wechsel und simple Schuldſcheine, noch. mehr ger:
gen Worte und Handſchlag zu den seltenen Ausnahmen gehö:
ren, vielmehr faſt lediglich nur gegen protokollirte Obligationen.
kontrahirt werden; ſo bedarf es hier in diesem Falle keiner
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