Full text: (Siebter Band)

hiervon Unabh ängig es, aus den Reichsgesetzen Entſpringen- ? 
„des. und ferner als beſtehend Anzuſehendes sey, hatten nun 
die Vollhufner, D erb tin, Kemp und Conſorten in Kleinen 
Sarau, Appellaten, vzider den Paſtor Elfeld zu Grönau, 
: Appellaten, wegen Holzfuhren, nachdem sie in er ſter Inſtanz 
. beim Königlichen Conſiſtorio in Ratzeburg verklagetr, und in 
dieser Inſtanz ſo wie in der Leuterungs:-Inſtanz mit ihren Ein- 
reden abgewiesen waren, beim Königlichen Obergerichte in Glück. 
ſtadt, ſich auf. jenen ſrüheren, allgemein beſtätigten Rechtszu- 
ſtand bérufend, gebeten, für den Fall, daß gedachtes Oberge- 
. gericht wegen etwanigen Mangels der Appellationsſumme niche 
glaube die Appellation annehmen zu können., bei ansch einens 
Der Erheblichkeit der Beschwerden die Acten an das 
hohe jucicium a qua mit der Weisung remittiren zu wollen, 
daß selbiges an noch eine Leut erung (statt der im Lauenburg- 
ſchen nicht gebräuchlich gewesenen Reviſior. oder Supplication) 
mit Acten-Verſchickung zu geſtatten habe, es erſolgte je- 
doch am 5. Februar 1827 der Beſcheid: t ti 
. „„daß dieſem Gesuche nicht zu deferiren, da das Hannö- 
©. [ verſche Juſtiz.Reglement von 1718 auf die aus dem Her- 
. gzogthume Lauenburg an das Holſtein:Lauenburgsche Ober- 
gericht gebrachten Appellationen keine Anwendung finden 
. könne, auch die Imploranten das remedium leutera- 
: . átionis bereits gebrauchet hätten, mithin dieses Rechts- 
. mwnittel nicht zum zweiten Male zulässig sey.‘ 
. Solchemnach iſt denn gegenwärtig die dritte Inſtanz für 
‘die Canzleisäſſigen, so: wie für die aus besonderen Gründen in 
erſter Inſtanz bei den Lauenburgschen oberen Landes-Gerichten 
zu belangen gewesenen übrigen Unterthanen, welche ihnen in 
dem vorſtehend bemerkten Falle bis zum Jahre 1816 zuge- 
stan den hatte, nicht mehr vorhanden und erſt eine aller- 
höch ſten Ortes etwa auszuwirkende Verfügung 
wird ihnen selbige wieder vrrſcha ff en können, in- 
dem das Königliche Ober:Gericht in Glückſtadt ſie als eine 
Folge: der Celleſchen Proceß-Ordnung behandelt, die freilich 
„dann hinſichtlich der, nach Glückſtadt gelangenden Lauenburg- 
"ſchen Sachen jetzt keine gesetzliche Kraft ferner haben kann. 
n . " r ſ1. ..; .' E, EL v. Duve, 
  
3) Vorfrage, betreffend die beiden in der Wiesharde, 
_ Amts Flensburg, liegenden Güter Collund. 
éese . 'iſt bekannt, daß der Däniſche König Johann dieje- 
"nigen ſeiner Diener und Soldaten, die ihm in ſeinem Kriege 
  
 
	        
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