hiervon Unabh ängig es, aus den Reichsgesetzen Entſpringen- ?
„des. und ferner als beſtehend Anzuſehendes sey, hatten nun
die Vollhufner, D erb tin, Kemp und Conſorten in Kleinen
Sarau, Appellaten, vzider den Paſtor Elfeld zu Grönau,
: Appellaten, wegen Holzfuhren, nachdem sie in er ſter Inſtanz
. beim Königlichen Conſiſtorio in Ratzeburg verklagetr, und in
dieser Inſtanz ſo wie in der Leuterungs:-Inſtanz mit ihren Ein-
reden abgewiesen waren, beim Königlichen Obergerichte in Glück.
ſtadt, ſich auf. jenen ſrüheren, allgemein beſtätigten Rechtszu-
ſtand bérufend, gebeten, für den Fall, daß gedachtes Oberge-
. gericht wegen etwanigen Mangels der Appellationsſumme niche
glaube die Appellation annehmen zu können., bei ansch einens
Der Erheblichkeit der Beschwerden die Acten an das
hohe jucicium a qua mit der Weisung remittiren zu wollen,
daß selbiges an noch eine Leut erung (statt der im Lauenburg-
ſchen nicht gebräuchlich gewesenen Reviſior. oder Supplication)
mit Acten-Verſchickung zu geſtatten habe, es erſolgte je-
doch am 5. Februar 1827 der Beſcheid: t ti
. „„daß dieſem Gesuche nicht zu deferiren, da das Hannö-
©. [ verſche Juſtiz.Reglement von 1718 auf die aus dem Her-
. gzogthume Lauenburg an das Holſtein:Lauenburgsche Ober-
gericht gebrachten Appellationen keine Anwendung finden
. könne, auch die Imploranten das remedium leutera-
: . átionis bereits gebrauchet hätten, mithin dieses Rechts-
. mwnittel nicht zum zweiten Male zulässig sey.‘
. Solchemnach iſt denn gegenwärtig die dritte Inſtanz für
‘die Canzleisäſſigen, so: wie für die aus besonderen Gründen in
erſter Inſtanz bei den Lauenburgschen oberen Landes-Gerichten
zu belangen gewesenen übrigen Unterthanen, welche ihnen in
dem vorſtehend bemerkten Falle bis zum Jahre 1816 zuge-
stan den hatte, nicht mehr vorhanden und erſt eine aller-
höch ſten Ortes etwa auszuwirkende Verfügung
wird ihnen selbige wieder vrrſcha ff en können, in-
dem das Königliche Ober:Gericht in Glückſtadt ſie als eine
Folge: der Celleſchen Proceß-Ordnung behandelt, die freilich
„dann hinſichtlich der, nach Glückſtadt gelangenden Lauenburg-
"ſchen Sachen jetzt keine gesetzliche Kraft ferner haben kann.
n . " r ſ1. ..; .' E, EL v. Duve,
3) Vorfrage, betreffend die beiden in der Wiesharde,
_ Amts Flensburg, liegenden Güter Collund.
éese . 'iſt bekannt, daß der Däniſche König Johann dieje-
"nigen ſeiner Diener und Soldaten, die ihm in ſeinem Kriege