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her, verſichert ſtehen, von Seiten der Brandkaſſe durch. die
Branddirectoren jährlich eine Beſichtigung, und in jedem 40tene
. Jahre eine Generaltaxation ſämmtlicher Gebäude veranſtaltet. k)
: Sind also die Gebäude in Holſtein höher taxirt. und ver-
ſichert. als die in Schleswig, so ſind ſle es deshalb, weil ſie
einen höhern Werth haben als diese; und es wird auch nicht
behauptet werden können, daß die Bauart der Holſteiniſchen
Bauerhäuſer feuergefährlicher sey, als die im Herzogthum
Schleswig übliche Bauart, wofür auch. eine Aeußerung des.
weiland Profeſſors Valentiner spricht. g) ur .
Die Erfahrung hat es übrigens hinreichend gezeigt , daß
in einem Diſtricte eine bedeutende Anzahl von Jahren hin-
durch nur unbeträchtliche Brandſchäden vorfallen können, und
daß späterhin in dem nämlichen Diſtricte ansehnliche Brand-
schäden zu vergüten waren. Als Beispiel: kann das Amt Cis-
mar dienen. In den Schl. Holſt.. Provinzialberichten vom
Jahr 1817 Seite 434 iſt eine Berechnung aufgeſtellt, wonach
das Amt Ciesmar in einer Zeit von 40 Jahren, nämlich von
1777 bis 1816 16,612 Rthir. 91 ßl. S. H. Cour. bei der
. Ausgleichung der Brandschäden mehr hat bezahlen müſſen als
die Brandſchäden in dieſem Amte betragen hatten. In die-
ſer Summe ſind zwar die Koſten der speciellen Brandkaſſe des
Amts Cismar mit begriffen, das Amt hat aber, wenn man
annimmt , daß diese Koſten, welche nach den hiebeifolgenden
Tabellen in den letzten 5 Jahren, im Durchſchnitt gerechnet, .
jährlich etwa 700 Rbthlr. betragen haben, in jenen 40 Jah-
ren jährlich 180 bis 200 Rthlr. S. H. Cour. ausmachten,
allerdings bis zum Jahr 1816, 8 bis 10.000 Rthlr. S. H.
. Cour. an andere Brandkaſsen abgeben müſſen.
_ Im Jahr 1817 brannte aber ein bedeutender Theil des
Dorfs Grube ab, dadurch entſtand an einem Tage ein Brand-
schaden von 37954 Rbthlr. 5 bßl., und bei der Repartitiean.
voin 28. Oct. s. J. bekam das Amt Cismar außer seinem
eigenen Beitrage zu den Gesammetschäden von 2341 Rbrh. 26 bß.
von andern Diſtricten einen Zuſchuß von 36,040 - 8%55 bß.
zur Deckung seine .. . . « + © . 38,381 Rbth. 81 bß.
betragenden Brandschäden, und folglich mehr als das Dop-
z;
H Verordnung vom 20. Freni 1776. 6. Th. s. 120. = Ju
ſtruction für die Brand irectoren, 9. 9. Kanzleipatent vom28.
s) Schl? Holſi. provinzialberichte 1795. Seite 133. H