~Â~ 414 Ä
noch nicht, daß das Herzogthum Schleswig bei der beſtehen-
den Bereinigung der Landdiſtricte beider Herzogthümer zu Ei-
ner Brandkaſſe als benachtheiliget zu betrachten iſt. Die Vor-
. kheile oder Nachtheile dieser Verbindung lassen ſich nicht nach
den Ergebniſſen einer einzelnen Reihe von Jahren beurtheilen
und durch die Beiträge, welche ein Diſtrict zur Erſtattung der
größeren Brandſchäden eines andern Diſtricts leiſtet, erwirbt er
. ſich das Recht auf einen ähnlichen Beitrag, wenn ihn in der
' Folge das Unglück häufigerer Brandschäden treffen sollte. Daß
aber einem Diſtricte aus dieſek Vereinigung, wenn er auch
eine lange Zeit hindurch anſehnliche Beiträge an andere Die. |
ſtricte hat leiſten müſſen, dennoch bedeutende Vortheile entſte-
hen können, davon Werden unten ein paar Beiſpiele vorkom-
Die in jenem Aufſaße geäußerte Vermuthung, daß die
_ Häuſer in Holſtein um ein Ansehnliches höher taxirt werden
als im g! ZUo Schleswig, ſtellt ſich als unbegründet dar,
denn, die. Gebäude in beiden Herzogthümern sollen nach ihrem
wahren, inneren Werthe taxirt und verſichert werden. a) Die
Taxation geschieht von den Brandkaſſetaxatoren in Gegenwart
. der Brandaufſeher. b) HZu Brandkaſsetaxatoren werden ge-
. wöhnlich Zimmerleute und Mauerleute, deren Geſchicklichkeit,
Erfahrung und Redlichkeit dem Branddirector bekannt iſt, von
diesem in Vorschlag gebracht und darauf in Eid genommen. c)
Jede Veränderung, die mit einem Gebäude vorgenommen
. wird, muß derm Branddirector angezeigt werden, damit der-
elbe erforderlichenfalls. eine anderweitige Taxation verfügen
und das Nöthige im Cataſter bemerken kann. d) Wird
ein neuer Bau oder eine Hauptverbeſſerung an einem bereits
vorhandenen Gebäude vorgenommen und deshalb nicht inner-
halb acht Wochen nach Vollendung des Baues von detn Ei-
genthümer die Taxation veranlaßt, so erhält er im Fall des
Abbrennens keine Erſtattung. €) j
Außerdem wird, um möglichſt dahin zu wirken, daß alle
Gebäude immer zu ihrem wahren Werthe, aber auch nicht hö-
NE ME m\y ;
i 28) Lönigl. Resolution vom 12. Oct. 1762 ~~ Verordnung vom 20.
1) Rôvigl. gieſoletign "gm t1" byrai 1767. is
. ©) Inſtruction für die Branddirectoren, Chronologiſche Sammlung
L u Lor § mus UV Pu; t
d) Daſelbit, 6. Th g. 1
e) Königl. Resolution v
tt; tze. 1800. Chronol. Samml. No. Ul.