Full text: (Siebter Band)

  
Iv4~: 068. - 
1 ; . 
kann daher kein anderer ſeyn, als der, daß dadurch die 
ältern gesetzlichen und fortwährend beſtehenden WPerfü- 
gungen, deren Aufrechthaltung auch die Verordnung 
von 1773 zu erzwecken ſo wenig im Stande geweſen, 
daß vielmehr seit den letztern 25 bis 30 Jahren die 
Zahl der unzulässigen Handwerker auf dem Lande ſich 
mindeſtens verdreifacht hatte, dadurch zwar nicht sogleich, 
aber doch allmählig Ansehen verſchaſfft werde. Schon 
an sich muß es daher 
3) völlig irrig seyn, wenn der Verfaſfer daher, daß einer 
großen Anzahl gesetzlich unzulässiger Handwerker auf 
dem Lande Conceſfionen ertheilt worden, folgert, baß 
dadurch das größere Bedürfniß ſolcher Landhandwerker 
anerkannt und deshalb oder gar auch, um durch dien. 
î von den Landhandwerkern erlangten Concéſſionen eine 
Einnahme zu bezwecken, dieſe Vorschrift erlaſſen ſey, und 
leicht würde: es seyn, auch aus dem Inhalte dieſer neus 
ern gesetzlichen Beſtimmungen noch weiter dieſen Jrr- 
 thum nachzuweiſen Aber unverkennbare factiſche Ume 
ſtände müssen ‘dies auch bewahrheiten. zt zz 
Daß von jeher die wegen der Landhandwerker erlaſſe- 
nen Beſtimmungen bei den Beamten auf dem Lande keine 
Begünſtigung gefunden, dies zeigen die ſchon von den älts- 
n Zeiten und fo fortwährend von den Städten über die 
Nichtbefolgung des Gesetzes erhobenen Beſchwerden, Der Vers 
faſſer meint zwar, daß die Beamten, die in den Städten 
wohnen, eine kleinliche Aengſtlichkeit, den Privilegien den. 
Zünfte nicht zu nahe zu treten, besäßen. Dieſe Aengſtlichkeit. 
indeſſen, die doch wol eigentlich nichts anders als eine pflicht. 
. mäßige Erfüllung des Geſetzes seyn müßte, was einem Be- 
amken so wenig verdacht werden mag, daß es vielmehr ſeine 
Schuldigkeit iſt, sollte auch das Gesetz ſelbſt mit seine Anu. 
icht nicht harmoniren, hat sich indeſſen nicht bewährt, Durch 
Hie Verordnung vom 20. Oct. 1773 ward daher theils ber 
Ieundſat ausgesprochen, daß ohne ſpecielle Erlaubniß und 
Staatsh. Mag. Bd, vit. Hast 2, B 23 
  
.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.