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kann daher kein anderer ſeyn, als der, daß dadurch die
ältern gesetzlichen und fortwährend beſtehenden WPerfü-
gungen, deren Aufrechthaltung auch die Verordnung
von 1773 zu erzwecken ſo wenig im Stande geweſen,
daß vielmehr seit den letztern 25 bis 30 Jahren die
Zahl der unzulässigen Handwerker auf dem Lande ſich
mindeſtens verdreifacht hatte, dadurch zwar nicht sogleich,
aber doch allmählig Ansehen verſchaſfft werde. Schon
an sich muß es daher
3) völlig irrig seyn, wenn der Verfaſfer daher, daß einer
großen Anzahl gesetzlich unzulässiger Handwerker auf
dem Lande Conceſfionen ertheilt worden, folgert, baß
dadurch das größere Bedürfniß ſolcher Landhandwerker
anerkannt und deshalb oder gar auch, um durch dien.
î von den Landhandwerkern erlangten Concéſſionen eine
Einnahme zu bezwecken, dieſe Vorschrift erlaſſen ſey, und
leicht würde: es seyn, auch aus dem Inhalte dieſer neus
ern gesetzlichen Beſtimmungen noch weiter dieſen Jrr-
thum nachzuweiſen Aber unverkennbare factiſche Ume
ſtände müssen ‘dies auch bewahrheiten. zt zz
Daß von jeher die wegen der Landhandwerker erlaſſe-
nen Beſtimmungen bei den Beamten auf dem Lande keine
Begünſtigung gefunden, dies zeigen die ſchon von den älts-
n Zeiten und fo fortwährend von den Städten über die
Nichtbefolgung des Gesetzes erhobenen Beſchwerden, Der Vers
faſſer meint zwar, daß die Beamten, die in den Städten
wohnen, eine kleinliche Aengſtlichkeit, den Privilegien den.
Zünfte nicht zu nahe zu treten, besäßen. Dieſe Aengſtlichkeit.
indeſſen, die doch wol eigentlich nichts anders als eine pflicht.
. mäßige Erfüllung des Geſetzes seyn müßte, was einem Be-
amken so wenig verdacht werden mag, daß es vielmehr ſeine
Schuldigkeit iſt, sollte auch das Gesetz ſelbſt mit seine Anu.
icht nicht harmoniren, hat sich indeſſen nicht bewährt, Durch
Hie Verordnung vom 20. Oct. 1773 ward daher theils ber
Ieundſat ausgesprochen, daß ohne ſpecielle Erlaubniß und
Staatsh. Mag. Bd, vit. Hast 2, B 23
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