genthümlichen und erblichen Besitz verleiht; durch- diese Ulk.
ward nämlich der Sächsische Herzog souveräner Fürſt im
Polabenlande mit unumſchränkter Gewalt, mit einziger Aus-
nahme der geiſtlichen Güter.. Was mich aber eigentlich ver-
anlaßt, diese Urk. hier in Erinnerung zu bringen, iſt die, de
Schenkung hinzugefügte Clauſel : salvo per omnia &ét
intacto Saxoniae limite, mit deren Sinn und Zweck meh- §
rere Geschichtforſcher sich gequält haben. Hr. v. Kobbe iſt
abex (Gesch. v. Lauenb. p. 99.) gar so weit gegangen, zu
behaupten,. daß die angeführte Clauſel mit folgenden, in
-der nämlichen Urk. vorkommenden Worte: „„quoddam ca-
stellum Racesburg dictum iu eiusdem ducis marchia
et in pago polabi situm;‘ in offenbarem Widerſpruche
ſtehe.. „„Der Inhalt der Urkunde, sagt er a. a. O., wider-
ſpricht sêch in der Rücksicht, ob Ratzeburg in der Sächsischen
Mark, oder außerhalb. derselben belegen sey.’ Allein davon
iſt durchaus hier nicht die Rede, und die Urkunde giebt nicht
die mindeſte Veranlaſſung auf diese Frage zu kommenz viel-
mehr verhält sich die Sache nach meinem Bedünken offenbar
folgendergeſtalt. Der Kaiser macht den Sächsischen Herzog
zum souveränen und erblichen Fürſten im Polabenlande;
davon handelt die Urkunde. In Deutschland besaßen aber
die Herzöge keine souveräne und erbliche Gewalt, sondern
galten dem Kaiser für weiter nichts, als für seine Großbe- Ml7
amte, und die Erblichkeit der Nachfolge fand zwar überhaupt .... I
de faclo Statt, war aber keinesweges von den Kaisern als |
ſtaatsrechtlich anerkannt. Jener Ordulph, der als Markgraf
“im Polabenlande Souveränität und Erblichkeit erhalten hatte,
war nun auch Herzog in Sachfen, und es konnte wenig-
tens als möglich gedacht merden, daß er versuchen möchte,
einen angränzenden Theil von. Sachſen, das. er als Herzog
fehlshaber in der Racesburg war aber der Sächſiſche Herzog,
" als. Markgraf des Polabenlandes. Uebrigens iſt die Urkündſe |
unter andern abgedruckt in d. Lauenb. Geſch. v. Hobbe p, sR.
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