Ä §33
Ä 53
ten Kampfe wanken ſollte, dann wird das Andenken an selnen
feierlichen Eid ihm zu Hülfe kommen und ihn bewahren, daß
er nicht falle. In dem Grade aber, als das Pflichtgefühl
an und für ſich ſchwächer iſt, wird es mehr und häufiger
nôthig haben, durch die Kraft des Eides unterſtützt zu were . |
den, Daß der Eid denjenigen nicht binde, der für Pflicht
und Religion kein Gefühl hat, beweiſt blos, daß es selbſt mit
Hülfe des Eides nicht möglich iſt, ſich die vollklommene Ge-
wißheit zu verſchaffen, daß jeder seinen Beruf treulich erfülle.
Daraus folgt aber keinesweges, daß der Eid keinen Nutzen
gewähre. Öhne Zweifel verhält es ſich mit dem Amtseid
Wie mit andern auf der Religion gebauten Inſtituten; ihr
Einfluß iſt bei weitem nicht ſo groß als man erwarten sollte,
und deshalb kommen manche auf den Gedanken, daß sie un-
nüt; ſind. Man ſchaffe ſie aber erſt ab, und man wird bald inne
werden, daß man einen Damm eingeriſſen hat, der zwar niche
den Strom des Verderbens abzuhalten vermag, aber doch be:
. wirkt, daß er nicht ungehindert Zerſtörung so allgemein ver-
breitet, als er ſonſt würde gethan haben. Daß der Eid übri-
gens, auf eine wirkſamere Weise, als bis jetz geſchieht, be- '
nutzt werden könnte, um die Beamte des Staats zur Pflicht
treue zu verbinden, iſt eine andere Sache. tc. *) j
412) Gerichtsverfaſſung des Amtes Steinburg.
In der Verordnung Chr iſtians I. vom 2. Nov. 1470,
wodurch bekanntlich das Holliſche Recht in der Cremper: und
Wilſter : Marſch. aufgehoben wird, iſt die Inſtanzenfolge für
beide Marſchen so beſtimmt : Zuerſt soll der Amtmann zu
Steinburg in jedem Kirchspiel, wo es nöthig thut,
Gericht halten, und die Kirchſpielleute 2 Tage zuvor dazu an-
sagen laſſen, welche ſich alle an dem beſtimmten Tage einſtel-
len, und Recht finden ſollen. Von ' diesem Gericht wird ap-
pellirt an ein Göding, welches für die Wilſter- Marſch zu
Wilſter, und für die Cremper- Marsch zu Crempe gehalten
„wird, und wozu ſich aus jedem Kirchspiele vier unbeſcholtene
Leute verſammeln sollen. Wüßten wir nun die Menge der
Kirchspiele **) in den Marſchen zu damaliger Zeit, ſo wäre
uns damit auch die Anzahl der Gerichtsperſonen dieſes Gö-
*) §' viel wir. wife. hat der Herr Verfaſſer sich über dieſen
ttz Srlle bie Zahl niht uch vswefen ſeyn,