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8) Bemerkungen über die Repartition der jährligen
Beiträge zur Brandcasſſe von dem Landesgevollmäch-
tigten und Dannebrogs mann Booyſsſen auf Silt, mit
einem Vorwort vom Herausgeber.
Ueber den jährlichen Belauf der Branbſchäden in den
Yemtern und Landſchaften unserer Herzogthümer enthalten die
ältern und neuern Provinzialberichte mehrere Mittheilungen. -
Der ſeel. Profeſſor Valentiner gab in dem Jahrgang 1794,
' L, 35 eine Ueberſicht der Verſicherungsſummen und der Brand-
ſchäden von den Jahren 4777 bis 1793. Eines ebenfalls
von Prof. Valentiner verfaßten Aufsatzes im folgenden
Jahrgang I, 128 gedenken wir noch insbesondere aus dem
Grunde, weil der Verfaſſer, die Bauart der holſteiniſchen
Euytrbäuſe ... Schornſtein für weniger Feuer-gefährlich hielt
als die ſchleswigſche. / i f :
Aufmerksamkeit verdient eine Nachricht von dem, was
das Amt Cismar für Brandſchäden erhoben und geleiſtet hat,
vom Jahre 41777 bis 1816 (in den Provinzialberichten von
41817. S. 434.) Icdoch fehlen die Jahre 1790, 1792 und
. 1813. In den berechneten 37 Jahren hatte das Amt die
Summe von 46,622 Rthlr. 92 Lßl. mehr geleiſtet als die
Brandſchäden in demselben betrugen. .
Am vollſtändigſten hat Etatsrath Niemann (Neben-
" ſtunden für die innere Staatskunde S. 211-240) die bisher
vorhandenen Nachrichten zuſammengeſtell. Sie gehen bis zum
Jahre 1821. An diese schließt ſich an, was hier mitgetheilt
wird; wobei es jedoch nicht so sehr auf die hiſtoriſche Ven.
vollſtändigung als auf die Anregung von Betrachtungen über
dieſen gêwiß der Betrachtung sehr würdigen Gegenſtand au
sefht. ee Herr Verfasser über einen von ihm berechneten
Kaſſebehalt, der angeblich vorhanden seyn müßte, bemerkt, habe
ich unverändert ſtehen laſſen, um eine zuverläſſtze Aufklärung
darüber zu erhalten. Die Sache wird übrigens so zuſammen-
hängen, daß der berechnete jährliche Ueberſchuß in denjenigen
Ausgaben beſteht, welche die Special Brandcaſſe jedes Di?
ſtricts abzuhalten Hat. Daß es dergleichen geben müſſe, lieee.
in der Natur der Sache und geht auch aus den Brandverordnun-
gen, z. B. .die Verordnung vom 20ſten Jan. 1776. Achter Theil |
§. 8 und Brandverordnuttg für Eiderſtedt vom 20ſten Jan. 1817.
Achter Theil g. 6 hervor, indem dort beſtimmt iſt, daß alle
in Gemäßheit der Brandverordnungen zu erkennenden Straf-
gelder. der Special- Brandcaſſe zu ihren Privatausgaben an-
Ä