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"Norbens' von Wichtigkeit iſt, indem auf jéden Fall die Kirhe
„ zu Haddebye die erſte und älteſte in den drey nördiſchae
Reichen bleibt, eben in der gegenwärtigen Zeit durch vas
gefeierte Jubelfeſt ein besonderes Intereſſe erlangt hat, so.
fey es erlaubt, hier eine kleiné Abſchweifung zu machen, um ]
die Richtichkeit der aufgestellten Behauptung darzuthun ...
Die gewöhnliche Annahme des Jahrs 827 beruht, ven.
gesagt, auf der Nachricht des Cyprseus, der in seinen Anno
len.p. 6 sagt: „Haraldus Klagus baplizatus tempbum
Hedehuie Biesvigas. incepit A. C. DCCCXXVII.
Aber wie wenig ihm überhaupt bei der Angabe von Jahrss
zahlen in den älteren Zeiten zu trauen. iſt, das zeigt sich
; hinlänglich bey seinen Nachrichten von den erſten Schleswig.
cen Biſchöfen, wo nicht wenige Jahrszahlen - erweislich
falſch ſind. Dem Cyprus iſt noch Saxo Grammaticus
‘hinzufügen, der aber die Sache nur sehr kurz und dazu noeh
undeutlich berührt. Betrachtet man die Umſtände näher,: ſo;
iſt es auch an und für sich sehr unwahrscheinlich, daß An=n.
garius den Anfang seines. Miſsionsges-häftes damit sollen.
gemacht haben, eine Kirche aufzuführen. Wozu eine Kirhen..
„ehe noch eine Gemeinde da war? Und was hätte eine jKirche,Ç,, |
nützen können, bei welcher weder er selbſt noch Autbert.
znrückbleiben durfte, und ausser diesen beiden Männer wer.
ja niemand da, der als Geiſtlicher an der Kirche hätte ange.
ſtelt werden können. Wir Proteſtanten können uns wohl
kirchlichen Gottesdienſt auch öhne Gegenwart eines. Geiſto
; lichen denken; nicht ſo der katholische Chriſt; ihm iſt ein
.] Prieſter für den Gottesdienſt unentbehrlich; eine Kirche ohne
1 ; Prieſter nüt ihm nichts. Ansgar und Autbert durften sich
damit nicht begnügen, an einem Grenzorte eine Kirche z
. erbauen und den Cultus dort anzuordnen und zu leiten: es'B |
war im Gegentheil ihr Auftrag und ihre Pflicht, umher zu |
u ziehen im Lande, um so weit als möglich das’ Chriſtenthum
-- auszubreiten. Zu dieser innert Ui.wahrsſcheinlichkeit der
Sache selbſt kommt noch das Stillſchweigen der Biographen
§ , §
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