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marsen ~ obgleich zu Nordalbingien, doch nicht zu der, dem
Grafen Adolph verliehenen, Cometie gehörte. Alſo nicht
die Cometie des g anzen Landes der Nordalbingier erhielt
Graf Adolph, und Helmold will das auch nicht sagen, ob-
gleich er allgemein sagt: A accepit cometiam terrae
Nordalbingorum. Fiat applicatio! t T
Fürs zweite hatte der Sächsische Herzog über den gan-
, zen Polabengau zu diſponiren, daher er von dem Umfange
desselben so viel, als ihm beliebte, an den Grafen Heinrich
v. Badewide abgeben, und so viel, als ihm beliebte, davon
zurückbehalten konnte; denn der Graf hatte an den Polas
bengau kein Recht, und es. iſt alſo auch von dieser Seite
keine Nothwendigkeit vorhanden, änzunehmen , daß der ges
dachte Graf mit dem ganzen Polabengau, als Grafſchaft
Ratzeburg, belehnt worden sey. ~ Fürs dritte finden ſich
in Sadelbande noch im 13ten Jahrh. ganze von Slaven bes
wohnte Dörfer; (VV. IT. p. 2008. 2009. 2019.) freilich auch
Deutsche Dörfer in Menge; und es entſteht nun die Frage:
Haben jene in Sächſiſches, oder diese in Slaviſches Beſitz=
thum sich eingedrängt? Hr. D. v. D. behauptet natür-
lich jenes, doch ohne zur Rechtfertigung seiner Behauptung
etwas beizubringen. (Staatsb. Mag. 1826. p. 12.) Nach
meinem Bedünken würde man indeß von Sächsischer Seite,
wenn die Sache sich nach der Ansicht des Herrn Dr. verhal-
ten hâtte, die Slaven ſchwerlich im Besitze von Gütern ges.
laſſen haben, die dem Sächsiſchen Volksſtamme waren ge-
raubt worden, und deren Besitz von Slaven in dem Falle
an Zeiten erinnert hâtte, deren Andenken bei der tiefen Ver-
achtung, welche die Sachsen gegen die Slaven hegten, für
| ; das Ehrgefühl jener sehr verleßend seyn mußte. Was aber
die Sache zur völligen Entscheidung bringt, und es außer
" Zweifel setzt, daß die Deutschen, die wir im 42ten Jahrh.
in Sadelbande anſäſſig finden, als eingedrungene Bewohner
des Landes zu betrachten ſind, sind folgende zwei Thatsachen :
erſtlih ſagt die Geſchichte ausdrücklich, daß schon um die.