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oder Sandmann, oder Bauervogt u. s. w. überträgt; da läßt
die, durch die Gränzen eines Dorfes oder einer Harde u. s. w.
materi.1 gebildete, Commüne einen solchen Depositar der öf:
fentlichen Gewalt schalten und walten, und muß es thun.
Ganz anders aber geht es in solchen Communen her. deren
Mitglieder den Besiß gemeinsamer Rechte durch wechselseitige
Bestrebungen zu erhalten sich verpflichtet fühlen, und dieser
Verpflichtung nachzuleben, auch mit Aupopferung bereit sind.
So verwaltet in England der, aus der Classe der Vermögen-
dern und Gebildetern zu wählende, Friedensrichter unbesoldet
sein verantwortliches Amt. Eben so führt, nach einem fest-
gescten Umlauf, der nicht selten gegen Tumultuanten, oder
Diebesbanden Gesundheit und Lebeu wagende Constabel, als
Gehülfe der Polizei, uuentgeldlich sein Amt. So wählt die
erste Corporation in Europa, die Stadt London, ihre She-
rifs, und ihr gleichfalls auf Jahresfrist bestelltes Oberhaupt,
ihren Lord Major, der für den ungeheuern Aufwand seines
wichtigen Postens, womit der Titel, und die Würde des Adels
verbunden ist, ein keinesweges angemessenes Einkommen ges
nießt. Gleichwohl finden sich zu diesem und andern, hier
nicht namhaft zu machenden Aemtern, dort immer noch Lieb-
haber genug, jo wie zu den Stellen der Parlementsglieder,
obgleich auch dafür kein Gehalt bezogen wird. So viel und
mehr als das vermag der Bürgergeist, wenn selbigem das Ge-
fühl und die dankbare Anerkennung wichtiger gesellschaftlicher
Vortheile zur Grundlage dient. Da bedarf es keiner Besol-
dung von Seiten des Staats, um die Dienste zu erkaufen,
deren er zu seiner Erhaltung nothwendig bedarf; und was
abweichend hievon iu den höhern Regionen jenes Gemeinwe-
sens angetroffen wird, ist auch daselbst seit einiger Zeit immer
häufiger und dringender zur Sprache gebracht worden, und
den gewöhnlichen Unvollkommenheiten des menschlichen Thun
und Treibens beizuzählen.
Daß man nun auch ohne eine solche bürgérliche Verfa:
sung wohl und glücklich leben könne, beweisen so viele anders
organisirte Staaten, und insonderheit auch der unsrige. Die
richtige Würdigung des Guten aber, welches. uns selbst zu
Theil geworden ist, verträgt sich gar wohl mit der unpar-
theischen Beurtheilung dessen, was man bei Andern antriifft.
Nicht die gute Polizeipflege allein, wie nöthig und nütz-
lich diese, unter Beobachtung gehöriger Schranken, übrigens
auch seyn mag, ist hinreichend, um den Forderungen einer gu-
ten Communalverwaltung zu gnügen. Diese ist nur durch
den gemeinsamen Willen, und das vereinte Bestreben fämmet: