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der dazu dkenlichen Magaßregeln, ziemlich außerhalb der Grän:
zen der mehr regelmäßigen richterlichen Gewalt liegen. Zwi-:
schen dieser und dem finstern Gebiete der Willkühr befinder
sich nur ein sehr beschränkter Zwischenraum, und bei dem min:
desten, und schwerlich ganz zu vermeidenden, Ueberschreiten
desselben, schweift die Polizeigewalt in letzteres hinüber. Hierin
zeigt sich denn sehr bald der Grund, weshalb in England,
dem Wohnsitze echter bürgerlicher Freiheit, die Polizei immer
mit argwöhnischen Angen betrachtet, und in manchen Fällen
lieber entbehre wird, als daß man selbige um das kostbarste
Gut des bürgerlichen Lebens, d. h. über den Preis, erkaufen
sollte. Auch außerhalb England sollte aber vork den Gebil:
detern letzteres hinreichend gewürdigt werden, um nicht zu
wollen, daß das zweischneidige Schwerdt der Polizeigewalt in
die Hand des Unerfahrnen und geistig Unmündigen überant-=
wortet werde. Ich achte und liebe den Bauernstand, zu dem
ich mich selbst rechnez aber ein Bauer- Polizeimeister, der im
Rücken einen Amtsverwalter hat, der erforderlichen Falles
wieder unter die Flügel des Amtmannes sich flüchten kann,
ist eine Erscheinung, welche ich, im Reiche der Polizei, den
Gesspenstern beizählen möchte. Uebrigens ist die Vorstellung
vielleicht schlimmer, als die Sache selbst, und ich sollte glau-
ben, daß die Ploener Bauervögte, wenigstens im Polizeifache,
es mehreren ihrer höher stehenden Collegen gleichthun wer-
den, auf die man, und vielleicht zu ihrem Ruhme, anwenden
könnte, was Voltaire von den dermaligen Gesellschaften der
Wissenschaften ir Frankreich sagte: daß sie den keuschen Jung-
frauen zu vergleichen wären, die nie von sich reden ließen,
Wenigstens ist es nicht ungewöhnlich, daß lange Instructio-
ft: mit langen Verordnungen, das Schicksal der Nichtbe-
olgung theilen.
§ h nun aber in jener Note die ‘Klage über Verfall
der Commüneverwaltung ? Gibt es denn in unserm Lande,
mit Ausnahme der Marschdistricte, der Inseln Sylt, Föhr,
Fehmern u, s. w., des Amtes Bredstedt, der Landschaften
Dithmarschen und vielleicht einiger anderer, mir diesen Augen-
blick nicht im Gedächtnisse befiudlicher Gegenden, wirkliche
Communalverfassung ? und kann es ohne diese Communalver-
waltung geben ? Wo, nach dem Grundwessen der monarchi-
schen Verfassung, im Gerichts- und Verwaltungs - Wesen. Al-
les nux durch Abstufung der, durch die Regierung ertheilten,
Gewalt geschieht, wo z. B. der Amtmann den Amtsverwal-
ter, oder Hardes- oder Hausvogt vorschiebt, und einer dieser
letztern die ihm anvertrauete Gewalt wiederum dem Rechens-