Full text: (Sechster Band)

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zu große Ausführlichkeit gerügt habe, Mur darüber möchte 
ich Zweifel erheben, daß es zulässig sey, dem Bauervogt eine 
Hebung der Gefälle aufzulegen, wofüx der Beamte bestellt 
und verantwortlich gemacht ist; und sogar den Steuerpflich- 
tigen dieserhalben mit einer Gebühr zu belasten! Auch scheint 
es mir nichr billig zu seyn, einem solchen Manne, der, wenn 
er nicht erwachsene Söhne hat, die in der Wirthschaft seine 
Stelle vertreten können, von dieser schwerlich viele Zeit zu 
erübrigen haben wird, so viele und verschiedenartige Geschäfte 
aufzubürden, welche z. B. wie der Wegebau, anhaltende Ab- 
wesenheit vom Hause erfordern, oder Reisen nach der Amt- 
stube nothwendig machen. Ein tüchtiger Hauswirch und Haus: 
vater, und wer das nicht ist, wird schwerlich einen tüchtigen 
Bauervogt abgeben, wird sich kaum für solche Mühwaltung 
und Verantwortlichkeit, und dafür, daß er eigentlich den Ad- 
jutanten des Amtsverwalters und Hausvogts abgeben soll, 
dadurch hinreichend belohnt, oder auch nur enrcschädigt finden, 
daß er, nach pag. 371 unter seinen Mitgenossen den Vorsitz 
führen darf, und „„von ihnen mit ehrerbietigem Gehor- 
,„sa m geachtet werde,“ Auch möchte darin keine hinreichende 
Entschädigung liegen, daß er dagegen mit andern, weit min- 
der lästigen, Amtsverrichtungen verschont werden solle. Gegen 
die zu dem Ende ertheilte Befugniß zum Bier- und Brannt- 
weinschank bei öffentlichen, in Dorfsangelegenheiten veranstal: 
teten, Versammlungen, ~ wobei die Polizei ihm sselb | ob- 
liegt ~, möchte auch Einiges zu erinnern seynz so wie gegen 
des Genuß der Geldstrafen, worauf in Folge seiner Anzeige 
erkannt wird. 
Daß übrigens das Ploener Amthaus diese Instruction 
nur genehmigt, und nicht bestätigt hat, scheint mir ein 
richtiges Vorgefüht vorauszusetzen, daß in selbiger Vorschriften 
enthalten sind, welche zu ihrer Gültigkeit einer höhern Auto- 
risation bedürfen. 
Hbkgleich nun dieser Aufsatz für mich selbst, und wahr- 
scheinlich auch für Andere, bereits zu lang geworden istz kann 
ich doch nicht umhin, um der Ueberschrife Gnüge zu leisten, 
noch Einiges hinzuzufügen. 
Beschränkt sich denn die Commüneverwaltung auf bloße 
Erhaltung der guten Ordnung? und ist si: demnach eine bloße 
Polizeianstalt? Wie wichtig auch die Aufrechthaltung der 
allgemeinen Sicherheit, öffentlichen Ruhe, und Gesetzmäßige 
keit überhaupt an sich ist, und je größern Einfluß selbige auf 
das Wohlbefinden der Cinzelnen im Bürgerverein behauptet; 
so darf man dabei doch nicht vergessen, daß die Handhabung
	        
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