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zu große Ausführlichkeit gerügt habe, Mur darüber möchte
ich Zweifel erheben, daß es zulässig sey, dem Bauervogt eine
Hebung der Gefälle aufzulegen, wofüx der Beamte bestellt
und verantwortlich gemacht ist; und sogar den Steuerpflich-
tigen dieserhalben mit einer Gebühr zu belasten! Auch scheint
es mir nichr billig zu seyn, einem solchen Manne, der, wenn
er nicht erwachsene Söhne hat, die in der Wirthschaft seine
Stelle vertreten können, von dieser schwerlich viele Zeit zu
erübrigen haben wird, so viele und verschiedenartige Geschäfte
aufzubürden, welche z. B. wie der Wegebau, anhaltende Ab-
wesenheit vom Hause erfordern, oder Reisen nach der Amt-
stube nothwendig machen. Ein tüchtiger Hauswirch und Haus:
vater, und wer das nicht ist, wird schwerlich einen tüchtigen
Bauervogt abgeben, wird sich kaum für solche Mühwaltung
und Verantwortlichkeit, und dafür, daß er eigentlich den Ad-
jutanten des Amtsverwalters und Hausvogts abgeben soll,
dadurch hinreichend belohnt, oder auch nur enrcschädigt finden,
daß er, nach pag. 371 unter seinen Mitgenossen den Vorsitz
führen darf, und „„von ihnen mit ehrerbietigem Gehor-
,„sa m geachtet werde,“ Auch möchte darin keine hinreichende
Entschädigung liegen, daß er dagegen mit andern, weit min-
der lästigen, Amtsverrichtungen verschont werden solle. Gegen
die zu dem Ende ertheilte Befugniß zum Bier- und Brannt-
weinschank bei öffentlichen, in Dorfsangelegenheiten veranstal:
teten, Versammlungen, ~ wobei die Polizei ihm sselb | ob-
liegt ~, möchte auch Einiges zu erinnern seynz so wie gegen
des Genuß der Geldstrafen, worauf in Folge seiner Anzeige
erkannt wird.
Daß übrigens das Ploener Amthaus diese Instruction
nur genehmigt, und nicht bestätigt hat, scheint mir ein
richtiges Vorgefüht vorauszusetzen, daß in selbiger Vorschriften
enthalten sind, welche zu ihrer Gültigkeit einer höhern Auto-
risation bedürfen.
Hbkgleich nun dieser Aufsatz für mich selbst, und wahr-
scheinlich auch für Andere, bereits zu lang geworden istz kann
ich doch nicht umhin, um der Ueberschrife Gnüge zu leisten,
noch Einiges hinzuzufügen.
Beschränkt sich denn die Commüneverwaltung auf bloße
Erhaltung der guten Ordnung? und ist si: demnach eine bloße
Polizeianstalt? Wie wichtig auch die Aufrechthaltung der
allgemeinen Sicherheit, öffentlichen Ruhe, und Gesetzmäßige
keit überhaupt an sich ist, und je größern Einfluß selbige auf
das Wohlbefinden der Cinzelnen im Bürgerverein behauptet;
so darf man dabei doch nicht vergessen, daß die Handhabung