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nach welchen der, mit öffentlichem. Ansehen bekleidete, und
aus öffentlichen Mitteln belohnte Beamte, ganz unbedenklich,
zur nicht getingen Erleichterung seiner Amtsführung, den lä-
stiglten Theil dieser letztern den Unter- Unter- Beamten,. ziem:
lich ohne alle Bergütung seinerseits, aufbürdet. Diese Leute
gestehen nicht selten ein, daß ste den eigentlichen Sinn der,
ihnen zu dem Ende .rtheilten, schriftlichen Instruction nichr
gehörig fassen können, um selvige auf die vorkommenden Fälle
anzuwenden, Auch wird es durch die Ausführlichkeit derselben
schwer genug gemacht, selbige in Gedächtnisse zu behalten;
besonders für Leute, denen vermöge ihres Berufes, eine solche
Amtsführung immer nur Nebensache bleiben kann. Wird
nun behauptet, daß es in den Dörfern, und überhaupt auf
dem Lande, nicht selten an Ordnung und Aufrechthaltung
derselben, mittelst einer zweckmäßigen Polizei, fehle; so muß
das sreilich eingeräumt werden, Ist es denn aber so durch-
aus nothwendig, daß die für das Land bestelllen Beamte
sämmtlich in der Stadt wohnen? Soll dem. nun einmal so
seyn — obgleich es vorhin anders war –~, und muß ihre
Stelle in vorkommenden dringenden Fällen durch Andere er-
setzt werden; warum wird denn nicht auf zweckmäßige Weise
dafür gesorgt? Am wenigsten geschieht dies, meiner Ansicht
nach, dadurch, daß man soichen stellvertretenden Beamten eis
nen schriftlichen, einige Bogen starken, Aufsatz, als Richtschnur
dess-n, was sie wahrzunehmen haben, in die Hand giebt, und
in der Schenke an die Wand heftet. Fehlt es solchen ge-:
wöhnlich doch nur halbgebildeten Leuten auch nicht an gutem
Willen und Tauglichkeit zu ihrem Geschäfte; so kann man
doch schwerlich das gehörige Maaß der Urtheilskraft bei ihnen
vorausseßzen, um Alles, was die weitläuftige Instruction be-
sagt, auf vorkommende einzelne Fälle anzuwenden. Häufiger
noch muß ein solcher Mann sich in Verlegenheit gesetzt. füh:
len, wenn die ihm ertheilte Anleitung zu allgemein, oder
schwankend abgefaßt ist. So möchte ein Ploener Bayervogt
z. D. schwerlich wohl, ohne genauere Anweisung, wissen:
„„wie er das Wohl und Beste seines Dorfes auf das zweck
e-dienlichste zu befördern habe?“ Auch müßte er die ganze,
und bekanntlich nicht kleine, Schaar landesherrlicher Ver-
ordnungen kennen, und im Gedächtnisse haben, „„um jeden
-. Verstoß dawider, so wie gegen die Amtsbefehle, ungesäumt
„„auf der Amtstube anzuzeigen; - welches in Wahrheit doch
von einem solchen Manne viel gefordert heißen kann. Uebris
gens liegt es nicht in meinem Plan, hier auf eine .Critik je-
ner Instructiou mich einzulassen, nachdem ich ihre unläugbar