Full text: (Sechster Band)

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wächst auf der andern Seite wiederum der große nnd we: 
sentliche Vortheil für den Kranken, daß er mit seiner Ge: 
sundheit seinen Broderwerb erlangt hat, und um seine bür- 
gerliche Existenz nicht durch das Andringen seines Gläubigers 
zu verlieren, auf Mittel sinnen kann, seine Schuld abzutra- 
gen. Es ist aber wahrlich durch das Creditiren der Aporheker 
nur allein thunlich, die einzige Menschen mögliche Hülfe den 
Kranken augenblicklich zu Theil kommen zu lassen, und sie 
vor verzweifelten Schritten zu bewahren. Dem Verfasser die: 
ses kam noch kürzlich ein Fall vbr, wo ein Käthener sich für 
sein kranke Frau und drei kranke Kinder, nachdem er sein 
baares Geld für Medicamer.te bereits in die. Apotheke ge- 
bracht hatte, mit der Bitte an die Vorsteher der beikommenden 
Armencasse wendete, die Medizin für ihn zu bezahlen. Die 
Kathe d!e der Mann bewohnte, war ungefähr nur bis -.uf 
die Hälfte ihres Werths verschuldet, doch konnte er auf sein 
ehrlichés Gesicht keine Anlcihe contrahiren, Die Vorsteher 
der Armencasse schlugen ihm anfangs seine Bitte ab, wahr- 
scheinlich aus dem Grunde, weil der Apotheker zum Creditiren 
verpflichtet und Supplicant noch mit Grundstücken anssesssig 
sey. In seiner Verzweiflung wollte derselbe sich nun für in- 
solbent erklären, blos um, wie er gehört hatte, auf Kosten 
der Concursmasse seiner Familie zu helfen. Als er nun aber, 
freilich vergeblich, den g. 19. der Medicinal: und Apotheker- 
ordnung in Anwendung zu bringen bemüht war, verbürgte 
sich endlich die Armencasse für ihn bei dem Apotheker! 
Möchte doch, um jeglichem aus subjectiven Ansichten etwa 
hervorgehenden Zweifel vorzubeugen, recht bald der hier in 
Frage gebrachte Punct der Medicinal- uud Apothekerordnung 
geselzlich bestimmt werden, damit dem in niederen Hütten 
herrschendem Elend sicher und schnell abgeholfen, und dadurch 
wenigstens für den Angenblick gesorgt werde! Möchte man 
dabei bedenken, daß nicht die Kranken um der Apotheker 
files. sondern die Apotheker der Kranken halber vorhanden 
ind! 
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7) Was ist Commüne? und Commüneverwaltung? 
Im Zten Hefte Jahrgang 1826 der Schlesw. Holsk. 
Lauenb.i Provinzialberichte, wird eine Instruction für die 
Commünevorsteher und Bauervögte des Amts Ploen mitge- 
theilt, und sehr gelobt. Ich bin damit nicht so sehr zufrie- 
den, indem ich aus andern Aemtern Beispiele anführen . könnte,
	        
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