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wächst auf der andern Seite wiederum der große nnd we:
sentliche Vortheil für den Kranken, daß er mit seiner Ge:
sundheit seinen Broderwerb erlangt hat, und um seine bür-
gerliche Existenz nicht durch das Andringen seines Gläubigers
zu verlieren, auf Mittel sinnen kann, seine Schuld abzutra-
gen. Es ist aber wahrlich durch das Creditiren der Aporheker
nur allein thunlich, die einzige Menschen mögliche Hülfe den
Kranken augenblicklich zu Theil kommen zu lassen, und sie
vor verzweifelten Schritten zu bewahren. Dem Verfasser die:
ses kam noch kürzlich ein Fall vbr, wo ein Käthener sich für
sein kranke Frau und drei kranke Kinder, nachdem er sein
baares Geld für Medicamer.te bereits in die. Apotheke ge-
bracht hatte, mit der Bitte an die Vorsteher der beikommenden
Armencasse wendete, die Medizin für ihn zu bezahlen. Die
Kathe d!e der Mann bewohnte, war ungefähr nur bis -.uf
die Hälfte ihres Werths verschuldet, doch konnte er auf sein
ehrlichés Gesicht keine Anlcihe contrahiren, Die Vorsteher
der Armencasse schlugen ihm anfangs seine Bitte ab, wahr-
scheinlich aus dem Grunde, weil der Apotheker zum Creditiren
verpflichtet und Supplicant noch mit Grundstücken anssesssig
sey. In seiner Verzweiflung wollte derselbe sich nun für in-
solbent erklären, blos um, wie er gehört hatte, auf Kosten
der Concursmasse seiner Familie zu helfen. Als er nun aber,
freilich vergeblich, den g. 19. der Medicinal: und Apotheker-
ordnung in Anwendung zu bringen bemüht war, verbürgte
sich endlich die Armencasse für ihn bei dem Apotheker!
Möchte doch, um jeglichem aus subjectiven Ansichten etwa
hervorgehenden Zweifel vorzubeugen, recht bald der hier in
Frage gebrachte Punct der Medicinal- uud Apothekerordnung
geselzlich bestimmt werden, damit dem in niederen Hütten
herrschendem Elend sicher und schnell abgeholfen, und dadurch
wenigstens für den Angenblick gesorgt werde! Möchte man
dabei bedenken, daß nicht die Kranken um der Apotheker
files. sondern die Apotheker der Kranken halber vorhanden
ind!
UiL77% M..; , 71.49
7) Was ist Commüne? und Commüneverwaltung?
Im Zten Hefte Jahrgang 1826 der Schlesw. Holsk.
Lauenb.i Provinzialberichte, wird eine Instruction für die
Commünevorsteher und Bauervögte des Amts Ploen mitge-
theilt, und sehr gelobt. Ich bin damit nicht so sehr zufrie-
den, indem ich aus andern Aemtern Beispiele anführen . könnte,