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zum deutschen Reiche, jetzt zum deutschen Bunde, und hat
auf die, den in diesen Bund aufgenommenen Staaten zu
stehenden Rechte, die gegründetsten Ansprüche. Das wesent-=
lichste der den deutschen Völkern durch die Bundesacte zuge-
sicherten Rechte, ist das einer landständ ischen Verfas-
sung, welche zu Folge des 13. Artikels der Urkunde, in al-
len Bundesstaaten stattfinden sol. Leider ist dieses in dem
erwähnten Artikel nur ganz allgemein gesagt, ohne nähere
Bestimmung darüber, welche Befugnisse den Landständen zu-
stehen und wann sie in Wirksamkeit treten sollen. Diesem
Mangel an einer festen Bestimmung ist es denn auch zuzu-
schreiben, daß manche Monarchen die Einführung der ver-
Heißenen Verfassung lange verzögert haben und daß das
Herzogthum Holstein sich auch jetzt (1825) nachdem seit Bes
kanntmachung der Bundesacte über zehn Jahre verflossen
sind, noch immer nicht. einer solchen erfreut, Die Wünsche
des Landes in dieser wichtigen Angelegenheit sind der Res
gierung nicht unbekannt geblieben, denn sie sind laut und
öffentlich in Wort und Schrift ausgesprochen, und durch
die höchsten Behörden vielfältig an den König gelangt.
Den ersten Schritt in dieser Angelegenheit that die forts
währende Deputation der Schleswig - Holsteinischen Prälaten
und Ritterschaft schon am 22. August 1815, indem sie ihre
Besorgnisse über die, von den. zum Krönungsfeste abges
sandten Deputirten einberichteten mündlichen Aeußerungen
der Minister: daß eine Trennung des, zwischen den Herzog-
thümern Schleswig und Holstein bisher bestandenen Verban-
des, mithin eine Auflösung des Corps der Prälaten und
Ritterschaft, beabsichtigt werde, ~ an den Tag legte und
bat, daß es ihr erlaubt werden möge, ihre Vorstellungen
über diesen Gegenstatd in schuldiger Ehrfurcht vor den Thron
zu bringen, bevor ein unwiderruflicher Beschluß in [einer,
das allgemeinen Heil so höchlich interessirenden Angelegenheit
gefaßt werde. Durch die Schleswig- Holsteinische Canzelei
erhielt hierauf die Deputation die Königliche Resolution vom