Full text: (Sechster Band)

re 60 P 
zum deutschen Reiche, jetzt zum deutschen Bunde, und hat 
auf die, den in diesen Bund aufgenommenen Staaten zu 
stehenden Rechte, die gegründetsten Ansprüche. Das wesent-= 
lichste der den deutschen Völkern durch die Bundesacte zuge- 
sicherten Rechte, ist das einer landständ ischen Verfas- 
sung, welche zu Folge des 13. Artikels der Urkunde, in al- 
len Bundesstaaten stattfinden sol. Leider ist dieses in dem 
erwähnten Artikel nur ganz allgemein gesagt, ohne nähere 
Bestimmung darüber, welche Befugnisse den Landständen zu- 
stehen und wann sie in Wirksamkeit treten sollen. Diesem 
Mangel an einer festen Bestimmung ist es denn auch zuzu- 
schreiben, daß manche Monarchen die Einführung der ver- 
Heißenen Verfassung lange verzögert haben und daß das 
Herzogthum Holstein sich auch jetzt (1825) nachdem seit Bes 
kanntmachung der Bundesacte über zehn Jahre verflossen 
sind, noch immer nicht. einer solchen erfreut, Die Wünsche 
des Landes in dieser wichtigen Angelegenheit sind der Res 
gierung nicht unbekannt geblieben, denn sie sind laut und 
öffentlich in Wort und Schrift ausgesprochen, und durch 
die höchsten Behörden vielfältig an den König gelangt. 
Den ersten Schritt in dieser Angelegenheit that die forts 
währende Deputation der Schleswig - Holsteinischen Prälaten 
und Ritterschaft schon am 22. August 1815, indem sie ihre 
Besorgnisse über die, von den. zum Krönungsfeste abges 
sandten Deputirten einberichteten mündlichen Aeußerungen 
der Minister: daß eine Trennung des, zwischen den Herzog- 
thümern Schleswig und Holstein bisher bestandenen Verban- 
des, mithin eine Auflösung des Corps der Prälaten und 
Ritterschaft, beabsichtigt werde, ~ an den Tag legte und 
bat, daß es ihr erlaubt werden möge, ihre Vorstellungen 
über diesen Gegenstatd in schuldiger Ehrfurcht vor den Thron 
zu bringen, bevor ein unwiderruflicher Beschluß in [einer, 
das allgemeinen Heil so höchlich interessirenden Angelegenheit 
gefaßt werde. Durch die Schleswig- Holsteinische Canzelei 
erhielt hierauf die Deputation die Königliche Resolution vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.