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nen Immobilien nicht völlig ausreichende Sicherheit mehr zu
geben im Stande ist, theils endlich nützt es nichts, denn \auf
solche präcäre Sicherheit Anleihen zu negotiiren, wird wol
Keinem in Ernst einfallen.
î Der 2te Grund scheint mir eben so wenig entscheidend,
da ich es völlig in Abrede stellen muß,
a) daß irgend ein Zweifel und Willkühr bei der Realfolien-
Einrichtung obwalte, und da
b) das, was darüber bemerkt worden, auf den Zweck der
Schuld- und Pfand-Protocolle gleichfalls keinen Einfluß
äußern kan.
Der Verfasser setzt den Zweifel des Protocollführers
Pag. 710 sub 2 darin, daß dieser nicht wisse, ob er ein neu
acquirirtes Grundsiück dem kolio des jetzigen Eigenthümers
zuschreihen, oder ob er dafür ein besonderes kolium geben
soll. Aber kann ein solcher Zweifel entstehen? ' Jedes ko-
lium enthält sein geschlossenes Grundstück, worauf die de-
bita protocollirt stehen. Daß kein creditor protocollatus
zu verlangen befügt sey, daß, wenn sein debitor ein neues
Grundstück erwirbt, dieses dem kolio zugeschrieben werden
müsse, um seine öffentliche Hypothek dadurch zu verbessern,
bedarf keines Beweises. Also alles hängt von dem freien
Willen des debitoxis ab, wenn diesen nicht der Erwerbungs-
contract selbst bindet, weil der Käufer debita protocollata
übernommen, oder auch an Kaufgeld noch schuldig geblieben,
In letzteren Fällen ist eine Zuschreibung nicht möglich, im
erstern Falle hebt sich jeder Zweifel von selbst durch die An-
frage an den Eigenthümer, ob er das erstandene Grundstück
zugeschrieben haben wolle oder nicht.
Ad. h. aber ist auch alles in Absicht des Zwecks der Schuld-
und Pfand-Protocolle theils verfehlt, theils irrelevant.
; Verfehlt ist es, denn das, was von dem freien Willen
des debitoris, wie er seinén Credit am besten zu benutzen
im Stande ist, muß ihm doch eher vortheilhaft seyn, -als
wenn er gezwungen diese Sicherheit den ältern Gläubigern