Full text: (Sechster Band)

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„„Resolution darüber zu ertheilen geruhen wollten '? (so urkun- 
den und bekennen Wir hiemit): ,„„Daß Wir solches ales durch 
„„Unsere sonderlich dazu verordnete Geheimte und Räthe zuvör- 
„„derst mit Fleiß examiniren. lassen und auf Uns davon erstat- 
„„tete Relation, Uns Derentwegen in Gnaden erkläret haben; 
.e„Thun das auch, erklären Uns darauf aus Landesfürstlicher 
-,„Macht und confirmiren benannten Unserm Land- Marschal und 
„„ dessen Bruder ~ und ihren Nachfolgern an den Gütern Gus 
„dow und Wehningen %%, die Uns also vorgebrachten 
„und de ducirte jrera auf maaße wie folget : 
„U) Zum dritten sollen Unserm Land- Marschal und 
„„einen Mitbeschriebenen die gut sher r liche Gerech- 
„tigkeiten, mithin auch die Setz- und Entsetung der 
„Gutsleute, w en n selbige ein böses liederliches Leben 
„führen und solches a uf geschehe ne Vor warnung 
„„nicht ändern, oder sonst der2n innehabenden Höfen und 
t Gütern nicht wohl vorstehen, oder die, ihnen obliegende 
e„Praestanda innerhalb 2 bis 3 Jahren nicht gebührend 
„Pfarrlandes Streit vorfällt *); die Ein- und Absetzung der 
„„Küster, Kirchen- Juraten, Schul- Meister, Organisten , Todz 
„ten- Gräber; die Anordnung der Schulen und Schulsachen, 
„„des Kirchen-Geläutes, Pfarr- und Wittwen-Gebäude, in deren 
„„unstreitigen exercitio sie sich, wie er zugleich nothdürftig be- 
„„scheiniget, befunden, in specie verwahret werden mögen,. So 
„„wollen Wir demselben auch alle und jede diese jura hiemit in- 
„„sonderheit bestätiget und daß sie uikbeeinträchtiget dabei gelas- 
„„en werden sollen, verordnet haben.“ 
60) Laut des H. Il. hatten Gudow. und Wehningen, die 
Schloß: und Burg-Gerechtigkeit, welche Vorrechte in 
jenem gpho bestätiget wurden, mit der Bemerkung, daß selbige 
in den zu ertheilenden Lehnbriesen verwahret werden sollten. 
In der von tir benttzten Abschrift dieset Resolution folgt hier 
Noch: „„die Verfügung der in der Kirchen- Ordnung in casu 
„„simplieis scortationis und andern dergleichen delictis verord- 
„„ueten Kirchenbuße , oder nach Befindung der Umstände, Ver- 
Hsuderuug herkeh et !. clsiGen, yue daß dabei der Grund 
angegeben ist, und ich habe nicht zu erfahren vermogt, ob er 
uoch jettt gelte, oder nicht.
	        
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