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zelnen Mühlen hergebrachten Bannes, scheint solchemnach
die Vermuthung für die natürliche Freiheit au ch
im Lauenburg sc< en im Zweifel die Oberhand behal-
ten zu müssen, und diese Ansicht erfreuet sich denn auch
nicht bloß des Beifalls der Gérichte, sondern auch der Kö-
nigl. Landes -Regierung.
Schon Neinharth Diss. de es quod circa molen-
dinorum extructionematque bannum, inprimis in ter-
ris Brunsy. Lunch. justum est, führt in der Anmerk. 2
zum g. LIII. einen Fall der Art an, worin gegen den
Mühlenzwang präsumiret ward.
.. Das Amt Ratzeburg hatte nämlich dem Land-Rathe
G. O. v. W. das Anlegen einer Windmühle auf dem Gute
T. befireiten wollen, weil dadurch der Mühle zu G. gescha-
det werde, deren die Einwohner zu T. sich bis dahin bedié-
net hätten. Das Hof-Gericht in Ratzeburg verwarf die
Klage, mittelst am 10. November 1719 eröffneten Erkennt-
nisses und als das Amt Ratzeburg sich in der Leuterungs-
Instanz darauf berief, daß die Mühle zu G. den Zwang
wider die Einwohner zu T. habe, jedoch den ihm auf-
erlegten Beweis hiervon nicht zu liefern ver-
mogte, erkannte gedachtes Hof-Gericht am 8. November
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„daß so wenig Beklagter, als die sämmtlichen Guts - Untertha-
„nen, ihr Korn zur G. Mühle zwang sweise zu bringen
„verbunden. ‘t
Als ferner im Jahre 1740 der Lehnbrief über
das Gut Stintenburg mit Zubehör, für die jetzt
gräflich v. Bernstorfsche Familie ausgefertiget werden sollte,
hatte selbige den Entwurf dieses Lehnbriefes ein-
gereichet, wie sie ihn wünsche abgefaßt zu sehen.
Dieser Entwurf enthielt eine Menge Gegenstände, - wovon
sich in den frühe n Lehnbriefen überall nichts gefunden
hatte, und bemerkte daher der gutachtliche Bericht der Kö-
nigl. Regierung in Ratzeburg von 14. März 1740:
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