Full text: (Sechster Band)

gast für die Landesherrschast gewesen, besonders. im Amte 
Bordesholm, wo alle Amtsdörfer mit der Festequalität be- 
haftet waren. Schon unter der. Großfürstlichen Regierung 
erging..die Verfügung, daß bei. der neuen vorzunehmenden 
Setzung. die: Festequalität aufgehoben, und die Festebauern 
für jene: Befugnisse mit .Land aus den Gemeinheiten zur 
Anpflanzung. von Festehölzungen abgefunden werden sollten. 
Aber erst. seit. 4802 begann die Abhandlung der Festequalität 
mit Erfolg. und ist seitdem -mit. allen Bordesholmischen Amts-. 
dörfern zu Stande gekommen, so daß es in- diesem Amte. 
nur einige wenige Hufen giebt., denen jene Befugnisse noch 
zukommen, und .die man daher privilegirte Hufen nennt. 
Auch im Amte Kiel und Neumünster. ist die Festequalität 
mit einzelnen Besitzern abgehandelt worden. Die Landes- 
herrschaft hat für die Abhandlung nicht unbedeutende Geid- 
summen an die Einzelnen bagr ausbezahlt. Die abgehandel- 
ten Festegüter werden wie im Schleswigschen Bondengüter 
genannt und. mit demselben Rechte besessen..*). 
_ !: L.24 § “10. 
um:t er,); i'e.d .d er.. F e,ste g ü tex p.o,n ä h n- 
kich.e.u I n.s.i.tu t en. 
Zum Schlusse ist die Feste noch mit einigen ähnlichen. 
Instituten. verschiedener Rechte zu vergleichen, welche ihre 
Eigenthümlichkeiten mehr ins Licht 'setzen werden. Zuerst 
kommt.hier die Dänische Feste in Betracht, die, obgleich des- 
selben Ursprungs wie die Schleswigsche. unter verschiedener 
Versassung sich etwas verschieden gestaltet hat;, im Ganzen 
jedoch. der ursprunglichen Natur des Verhältnisses getreuer 
geblieben ist. Die Dänische Feste ist die allgemeine Art der 
Bauernpacht in Dännemark, und eine eigentliche Verpach- 
tung von Bauergütern in dem Sinne, worin wir das Wort 
*) V. 9. Aug. 1802. Die Benennung Bondenhölzungen ist schon 
viel älter.
	        
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