gast für die Landesherrschast gewesen, besonders. im Amte
Bordesholm, wo alle Amtsdörfer mit der Festequalität be-
haftet waren. Schon unter der. Großfürstlichen Regierung
erging..die Verfügung, daß bei. der neuen vorzunehmenden
Setzung. die: Festequalität aufgehoben, und die Festebauern
für jene: Befugnisse mit .Land aus den Gemeinheiten zur
Anpflanzung. von Festehölzungen abgefunden werden sollten.
Aber erst. seit. 4802 begann die Abhandlung der Festequalität
mit Erfolg. und ist seitdem -mit. allen Bordesholmischen Amts-.
dörfern zu Stande gekommen, so daß es in- diesem Amte.
nur einige wenige Hufen giebt., denen jene Befugnisse noch
zukommen, und .die man daher privilegirte Hufen nennt.
Auch im Amte Kiel und Neumünster. ist die Festequalität
mit einzelnen Besitzern abgehandelt worden. Die Landes-
herrschaft hat für die Abhandlung nicht unbedeutende Geid-
summen an die Einzelnen bagr ausbezahlt. Die abgehandel-
ten Festegüter werden wie im Schleswigschen Bondengüter
genannt und. mit demselben Rechte besessen..*).
_ !: L.24 § “10.
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kich.e.u I n.s.i.tu t en.
Zum Schlusse ist die Feste noch mit einigen ähnlichen.
Instituten. verschiedener Rechte zu vergleichen, welche ihre
Eigenthümlichkeiten mehr ins Licht 'setzen werden. Zuerst
kommt.hier die Dänische Feste in Betracht, die, obgleich des-
selben Ursprungs wie die Schleswigsche. unter verschiedener
Versassung sich etwas verschieden gestaltet hat;, im Ganzen
jedoch. der ursprunglichen Natur des Verhältnisses getreuer
geblieben ist. Die Dänische Feste ist die allgemeine Art der
Bauernpacht in Dännemark, und eine eigentliche Verpach-
tung von Bauergütern in dem Sinne, worin wir das Wort
*) V. 9. Aug. 1802. Die Benennung Bondenhölzungen ist schon
viel älter.