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das Gut daher frei veräußern und verpfänden, hat das Recht,
ein Folium im Schuld- und- Pfandprotocoll darauf zu neh-
men, ist befugt, auf den Todesfall darüber zu verfügen, und
vererbt es sonst nach der! gemeinen in dem Lov : und. den
Landrechten verordneten Erbordnung. Dies letztere ist bes
sonders vorgeschrieben durch die V. vom 22. Juni 1784.
... 3, Endlich wird die Festequalität noch aufgehoben durch
Consolidation, d. h. den - Heimfall des. Festeguts an den
Grundherrn. Diese tritt ein, wenn keine Erben zur Feste
vorhanden sind. .Das Festégut wird alsdann wieder das
unbeschränkte Eigenthum des Verfesters. VBei Leibfesten
fann natürlich von keiner Consolidation die Rede seyn, da
es. hier in dem Belieben des Verfesters steht, ob er das
Gut \nach dem Ableben des Leibfesters aufs neue verfesten
oder sonst benutzen will. Eine Consolidation kann aber auch
durch Verwirkung eintreten. Bei solchen Festegütern näms
lich, wovon außer dem Festegelde noch ein jährlicher Erbs
zins entrichtet wird, „pflegt. es in den Festehriefen bestimmt
zu seyn, daß das Festegut, wenn der Erbzins nicht. zu
rechter: Zeit erlegt wird, der Herrschaft verfällt. y-:
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.. Der ursprüngliche Name dieser holsteinischen Festegüter
ist Herrensaaten oder blos Saaten. So werden sie in der
Glosse zu den Neumünsterschen Kirchengebräuchen Art. 14
und 35 genannt. Dieser Name aber ist nach einem in der
Fürstlichen Kanzlei zu Gottorf entstandenen Sprachgebrauche
von dem der Festegüter. verdrängt worden. Der veränderte
Name hat sich in sofern wirksam gezeigt, daß diése Fesstegüter,
obgleich sie ursprünglich außer dem Kreise des dänisch -
schleswigschen Rechts liegen, jetzt den schleswigschen Feste-
gütern - ganz gleichgeachtet worden. Blos ihr Unterschei-
dendes soll daher hier dargestellt werden. Diese holsteini-
schen Festegüter finden sich blos in den Aemtern Kiel, Bor-
desholm. und Neumünster, sind sämmtlich landesherrlich