sind. Die Rechte der Krone in Hinsicht der Festegüter wer-
den von den Amtmännern als den königlichen Stellvertretern
ausgeübt. Die Fesstegelder aber werden- entweder unmittel-
bar von den Amtsstuben erhoben.. oder wo es Unterhebungs-
beamte, als Hardesvögte, NReitvögte giebt, von diesen und
an die Amtsstuben abgeliefert. .Die Zahl der königlichen
Festegüter ist nicht unbedeutend. Sie erhielten nach . der
Reformation einen bedeutenden Zuwachs durch die Ein-
ziehung des. Bisthuns Schleswig, des Domkapitels daselbst
und der drei Klöster Ruhckloster, Mohrkirchen und Lügum-
kloster. . Auch in neuern Zeiten sind sie vermehrt. worden.
Als nämlich durch den verheerenden Zug kaiserlicher und. pol-
nischer Kriegsvölker: durch. die Herzogthümer im Jahre 1659,
das Amt. Hadersleben, in. dessen Nähe das Koldinger Schloß
belagert und erobert wurde, sehr verödet worden war,-ergin-
gen unterm 5. Dec. 1663 und 2. Apr. 1664 zwei Reskripte
an den “Amtmann daselbst, die wüstén Bondegüter in Feste
auszuthun. Königliche Festen finden sich heutzutage nicht
blos in allen Aemtern und Landschaften des Herzogthums
Schleswig mit Ausnahme Femerns, Eiderstedts, Nordstrands
und Pelworms, sondern auch in den. holsteinischen Aemtern
Kiel, Bordesholm und Neumünster, Diese letztern gehören
ursprünglich nicht dem Rreise des Dänische Schleswigschen
Rechts an, sondern haben diesen Namen zufolge eines in
der Fürstlichen Canzlei zu Gottorf. üblich gewordenen Sprach-
gebrauches erhalten. Sie haben einige Eigenthümlichkeiten,
welche sie vor den Schleswigschen Festen auszeichnen, und
aus diesem Grunde sollen sie unten in einem eignen §. erör-
tert werden.
Was das éöigentliche Wesen der . königlichen Festen bes
trifft, so läßt sich dies füglich charakterisiren als ein dauern-
des mit Rücksicht auf ein. bestimmtes Grundstück bestehendes
Verhältniß, das auf einen ursprünglichen Festekontrakt als
seinen rechtlichen Entstehungsgrund hinweist, Durch diesen
Festekontrakt sind zwei Gerechtsame gebildet worden,. das