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lichkeit auch noch darin: von den Leibfestén, daß die Größe
des Festegeldes allein auf dem Herkommen beruht und also
nicht willkührlich bestimmt werden kann, und daß sie mit
Genehmigung dés Grundherrn veräußert und verpfändet
werden können.. . Die Vererbung geht entweder nach der al-
ten vor 4766 auch bei den königlichen Festen üblich gewe-
senen Weise, deren Ursprung oben im §. A. nachgewiesen ist,
und wonach erst die Wittwe, hierauf ihr zweiter Ehemann.
und dann die Erben des Letztern nach Landrecht zur Festé
gelangen; oder es werden die neuern königlichen Verord-
nungen zur Richtschnur angenommen worden seyn. Da aber
die Erbfeste eine blos durch Gewohnheit entstandene Abwei-
chung von der ursprünglichen Natur des Instituts ist, so
ist die Leibfeste stets als. Regel anzunehmen und im Zweifel
zu vermuthen. . Daher muß die Erbfeste von dem, der sie
behauptet, bewiesen .werden. -
Uebrigens ist bei den Privatfesten hoch zu bemerken,
daß der Ausdrutk nicht ganz trffend. ist; denn er soll nicht
blos ‘die Festen umfassen, welche im Eigenthum von Privat-
léutén stehen, als da sind die Festen der adeligen Güter,
anderer Bonden oder Bauern und der Prediger, sondern
auch die, worüber öffentliche Stiftungen, als Klöster, Kir-
<en und Hospitäler die Grundherrlichkeit ausüben. Unter
dem Ausdrucke Lansten werden oft die Festebauern mitbe-
griffen. Dieser Ausdruck ist aber allgemeiner, ‘ indem man
damit in unserm Väterlande überhaupt Hinterfassen / insbe-
sondere einer grundherrlichen Jurisdiction , beze ichnet.
§. . 4..
Kö n i g li h e Fe st/e n.
Königliche' Festen nennt man diejenigen Festegüter, an
denen der Krone die Grundherrlichkeit zusteht. Sie sind
dâher. eigentlich als ein Theil des Staatseigenthums oder
des Kronguts anzusehen, wenn gleich die Einkünfte, welche
die Krone gegenwärtig von ihnen bezieht, sehr geringfügig