Full text: (Sechster Band)

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lichkeit auch noch darin: von den Leibfestén, daß die Größe 
des Festegeldes allein auf dem Herkommen beruht und also 
nicht willkührlich bestimmt werden kann, und daß sie mit 
Genehmigung dés Grundherrn veräußert und verpfändet 
werden können.. . Die Vererbung geht entweder nach der al- 
ten vor 4766 auch bei den königlichen Festen üblich gewe- 
senen Weise, deren Ursprung oben im §. A. nachgewiesen ist, 
und wonach erst die Wittwe, hierauf ihr zweiter Ehemann. 
und dann die Erben des Letztern nach Landrecht zur Festé 
gelangen; oder es werden die neuern königlichen Verord- 
nungen zur Richtschnur angenommen worden seyn. Da aber 
die Erbfeste eine blos durch Gewohnheit entstandene Abwei- 
chung von der ursprünglichen Natur des Instituts ist, so 
ist die Leibfeste stets als. Regel anzunehmen und im Zweifel 
zu vermuthen. . Daher muß die Erbfeste von dem, der sie 
behauptet, bewiesen .werden. - 
Uebrigens ist bei den Privatfesten hoch zu bemerken, 
daß der Ausdrutk nicht ganz trffend. ist; denn er soll nicht 
blos ‘die Festen umfassen, welche im Eigenthum von Privat- 
léutén stehen, als da sind die Festen der adeligen Güter, 
anderer Bonden oder Bauern und der Prediger, sondern 
auch die, worüber öffentliche Stiftungen, als Klöster, Kir- 
<en und Hospitäler die Grundherrlichkeit ausüben. Unter 
dem Ausdrucke Lansten werden oft die Festebauern mitbe- 
griffen. Dieser Ausdruck ist aber allgemeiner, ‘ indem man 
damit in unserm Väterlande überhaupt Hinterfassen / insbe- 
sondere einer grundherrlichen Jurisdiction , beze ichnet. 
§. . 4.. 
Kö n i g li h e Fe st/e n. 
Königliche' Festen nennt man diejenigen Festegüter, an 
denen der Krone die Grundherrlichkeit zusteht. Sie sind 
dâher. eigentlich als ein Theil des Staatseigenthums oder 
des Kronguts anzusehen, wenn gleich die Einkünfte, welche 
die Krone gegenwärtig von ihnen bezieht, sehr geringfügig
	        
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