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mäßig begründetes Recht zur Benutzung einer Sache, das
sich nur durch seine Dauer und etliche andre zum Theil da-
mit zusammenhängende Befugnisse von ähnlichen Instituten,
z. B. der Pacht, Miethe, unterscheidet. Das Recht des Fe-
sters an dem Festegute ist nämlich entweder erblich oder le-
benslänglich. Hiernach theilt man die Festen ein in Erbfea
sten und Leibfesten. Diese Eintheilung ist nicht völlig gleich-
laufend mit dem historisch entstandenen Unterschiede zwischen
königlichen und Privatfesten, der sich eigentlich blos auf das
Subject der Grundherrlichkeit bezieht, obgleich er auf das
Recht des Festers eingewirkt hat. Jede Feste aber setzt einen
Festekontrakt voraus, wodurch der Eigenthümer .die Benus«
hung einer unbeweglichen Sache an einen Dritten gegen eine
Leistung übertragen hat. Die Handlung des Eigenthümers,
wodurch er das Benutzungsrecht überläßt, nennt man die
Verfestung; von dem Festebesitzer dagegen sagt man, daß er
die Sache feste. Die Verfestung ist ein Recht, welches der
Eigenthümer gegen jeden neuen Festebesitzer ausübt. Ueber
jede solche Verfestung wird eine Urkunde unter dem Namen
Festebrief ausgefertigt, wozu nach der Stempelpapierverord-
nung Papier zu Nr. 6 der 2ten Classe genommen werden
soll. Dieser Festebrief wird von dem antretenden Festebe«
fier gegen Erlegung eines herkömmlichen oder vertrags-
mäßig bestimmten Festegeldes (oder Festegebühr) eingelöset,
und hierin besteht eigentlich das Festen. Für das Amt Ha-
dersleben ist die Lösung solcher Festebriefe eigens vorgeschrie-
ben durch einen Befehl vom 3. Juni 1653.. Die Fähigkeit
zum Festen und Verfesten ist nach der allgemeinen Recht-
fähigkeit zu beurtheilen. Nur bei den Predigerfesten ist aus
besondern Rücksichten, damit das Diensteinkommen nicht geo
schmälert werde, die Beschränkung verfügt, daß die Predi«
ger ohne Zustimmung der Kirchenvisitatoren keine Festebriefe
ertheilen dürfen *).
*) Tirk. Resk 80. Oct. 1787.