Full text: (Sechster Band)

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mäßig begründetes Recht zur Benutzung einer Sache, das 
sich nur durch seine Dauer und etliche andre zum Theil da- 
mit zusammenhängende Befugnisse von ähnlichen Instituten, 
z. B. der Pacht, Miethe, unterscheidet. Das Recht des Fe- 
sters an dem Festegute ist nämlich entweder erblich oder le- 
benslänglich. Hiernach theilt man die Festen ein in Erbfea 
sten und Leibfesten. Diese Eintheilung ist nicht völlig gleich- 
laufend mit dem historisch entstandenen Unterschiede zwischen 
königlichen und Privatfesten, der sich eigentlich blos auf das 
Subject der Grundherrlichkeit bezieht, obgleich er auf das 
Recht des Festers eingewirkt hat. Jede Feste aber setzt einen 
Festekontrakt voraus, wodurch der Eigenthümer .die Benus« 
hung einer unbeweglichen Sache an einen Dritten gegen eine 
Leistung übertragen hat. Die Handlung des Eigenthümers, 
wodurch er das Benutzungsrecht überläßt, nennt man die 
Verfestung; von dem Festebesitzer dagegen sagt man, daß er 
die Sache feste. Die Verfestung ist ein Recht, welches der 
Eigenthümer gegen jeden neuen Festebesitzer ausübt. Ueber 
jede solche Verfestung wird eine Urkunde unter dem Namen 
Festebrief ausgefertigt, wozu nach der Stempelpapierverord- 
nung Papier zu Nr. 6 der 2ten Classe genommen werden 
soll. Dieser Festebrief wird von dem antretenden Festebe« 
fier gegen Erlegung eines herkömmlichen oder vertrags- 
mäßig bestimmten Festegeldes (oder Festegebühr) eingelöset, 
und hierin besteht eigentlich das Festen. Für das Amt Ha- 
dersleben ist die Lösung solcher Festebriefe eigens vorgeschrie- 
ben durch einen Befehl vom 3. Juni 1653.. Die Fähigkeit 
zum Festen und Verfesten ist nach der allgemeinen Recht- 
fähigkeit zu beurtheilen. Nur bei den Predigerfesten ist aus 
besondern Rücksichten, damit das Diensteinkommen nicht geo 
schmälert werde, die Beschränkung verfügt, daß die Predi« 
ger ohne Zustimmung der Kirchenvisitatoren keine Festebriefe 
ertheilen dürfen *). 
*) Tirk. Resk 80. Oct. 1787.
	        
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