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ein Surrogat der Praxis anzusehen, weil die Grundherren
ihr Recht zu einer neuen wilikührlichen Verfestung nicht
kannten, sondern es: beim Herkommen bewenden ließen.
Ueberall liegt aber dieser Prax:s die Lebenswierigkeit der
Festen, die durch den Koldinger Receß entschieden war, zu
Grunde. Die Erblichkeit der Festen scheint schon in der ers
sten Hälfte des 17ten Jahrhunderts entschieden gewesen zu
seyn; denn es finden sich aus der Zeit Beispiele, daß die
Söhne verstorbener Festebesiter nach dem Tode der nachlea
benden Wittwe die Verfestung über das. Festegut als ein
Recht nachgesucht haben. Aber nicht blos die Einleitung
dieser Verordnung zeigt deutlich, wie sehr man das Wesen
der Feste verkannte, sondern auch die darin festgesetzte Erb-
folgeordonung beurkundet dies genugsam. Der Hauptgrund
einer solchen Verkennung mag darin liegen, daß das Feste-
geld, welches ursprünglich mit den Nutzungen des Guts im
Verhältnisse stand, unverändert dasselbe blieb, war es vor Al«
ters gewesen, während der Geldwerth der Festegüter und
ihrer Nutzungen mit der Vermehrung des baaren Silbers. in
Europa und der Herabsetzung des Münzfußes relativ immer
stieg. Die Geringfügigkeit des Festegeldes leitete darauf,
es blos für eine Leistung zu halten, die auf dem Grund-
besitze von Alters her ruhe, und diese Ansicht führte wieder
auf die Erblichkeit. Die neuere Gesetzgebung, welche die
Erblichkeit der Festen gesetzlich verordnet, betrifft übrigens
nur die königlichen Festen, und ist daher nur für diese gül-
tig. Die königlichen Festen haben sich dadurch von den
Privakfesten geschieden, und bilden jetzt ein eigenes abge-
schlossenes Institut. Der sonach historisch entstandene Un-
terschied zwischen königlichen und Privatfesten ist daher auch
in der folgenden Entwickelung festzuhalten. .
§ L.
Begriff und Ge genstand im allg eme ineur.
Aus dem bisher Angeführten erhellt, daß die Feste kein
Eigenthum seyn kann. Sie ist vielmehr nur ein vertrag-