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der bindenden Kraft tdér dänischen Gesetze für ‘vas Herzog-
thum - hat sich bis in däs 47te Jahrhundert: in ‘Schleswig
erhalten #).' Daraus erklärt sich die ehedem sehr häufige
Anwendung dänischer Recesse, insbesondre die Verordnungen
Christian ‘des 3ten und Friedrich des 2ten. Mit der
Souverainnitätserklärung des ganzen Herzogthums im Jahre
1658 ‘mußte diese Einwirkung rechtlich - erlöschen; sie hatte
‘aber der That näch schon etwas früher: aufgehört, indem sich
"in den vereinigten Herzögthümern schon eine eigne Gesetz-
gebung thätig beurkundet hatte. Damit verschwand aber
‘auch die frühere Anwendung dänischer Gesetze aus den Ge-
richten," und nur einzelne Béstimmungen derselben! erhielten
sich fortdauernd dutch die Praxis. Namentlich findet dies in
Rücksicht der Feste Statt. Auffallend ist hier die Uebereit-
stimmung, welche fich bis auf die neueste Gesetzgebung in
der Praxis mit jenen alten Gesetzen beurkundet hat. Jn
der Einleitung und dem 9$, 7. der Vrd. 14. Apr. 1766,
welche die Erbfolge für die Festen bestimmt, wird es als
ein Misbrauch gerügt; 4) daß die Wittwe nach dem Tode
des: Festebesitzers im Besitze’ des Festeguts. bleibe, obgleich
mündige Erben verhandén seyen. Dies ist aber blos eine
Anwendung’ der angeführten Verordnung Friedrichs des
ten von 1565; 2) daß -die Wittwe das Festegut sogar
auf ihren zweiten Ehemann. und dessen Erben bringe. Der
Grund hiezu liegt aber darin, daß der zweite Ehemann das
Gut aufs neue festen mußte, welches auch nach der däni-
schen Gesetzgebung nothwendig war, da. das Recht der Wittwe
auf die Feste mik ihrer Heirath aufhörke. 3) Daß es fonst
nach der lobmäßigen Erbfolge gehe. Dies letzte ist nur als
. 11%) Daß jene Gesetze der däânischen Könige, blos aus dem Grunde,
weil. sie in den: Ausgaben. des jütschen Lovs als. Auhänge yor-
kommen, Gültigkeit. erhalten haben, scheint mir zu den geiten
Eckenbergs und Blütings, wo die Kenntniß der alten Verhält-
hisse, Geseße und Rechte noch so lebendig war, wo eine eigne
MechtswWissenschaft sichaüszubilden chien, gar nicht annehmbar.
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