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„J enschaft giebt, als z. B. des Stifk es Raßeburg
„und Für stenthu mes Entin zur Norm. Dies Princip
„ist, so sagt der Verichterstatter (Landdrost, Graf von Kielmanns-
„„egge, in dem officiellen Berichte über das Lauenburgsche Meier-
„Recht) von der Lauenburgschen Ritter- und Landschaft im mer
„behauptet und von der Regiernng gebilliget. May kann dem-
„nach folgende Sätze als au sg e m a ch t annehmen:
A) es gilt im Lauenburgschen keine Leibeigenschaft. Die Res
„ierung hat verschiedentlich berichtet, da ß sich davon über-
„a[1l keine Spur finde und schon nach dem Vertrage
„„des Herzoges und der Ritterschaft vom 6. October 1573,
„sollten die Gutsherren nicht willkührlich gegen die Bauexn
„handeln ?). Späterhin, 1719 und 1720, erfolgte die aus-
„drückliche Erklärung des Landesherrn, daß die Bayern im
„„Lauenburgschen keiner Leibeigenschaft unterworfen wären,
„nachdem sowohl die Ritrerschaft als die Regierung darüber
?) Abgedruckt in Spangenberg’s Sammlung der Verordnun-
gen und Ausschreiben u. s. w. Thl. IV.. Abthl. 4. S. 75 bis 84.
Die hier in Frage kommende Stellen (bei Spangenberg 1. c.
S. 78, 80) lauten:
T „wollen S. F. G. ~ hinfüro niemand ohne führgehende
„„Erkenntniß des Rechtens in was Schein es immer geschehen
„„möge, durch S. F. G. Amtleute oder Befehlighaber, des
„„Ihren de facto entsetzen lassen. Jedoch solle n a u < die
„vom Adel schuldig seyn über ihre Meyer u ff J.
f: s. Begehren, gebührlich Recht ergehen zu las-
e
[ Die Einspänner, so gleich andern Hausleuten und meh-
.rentheils die besten Höfe und Erbe auf den Dörfern haben,
„„1ndt da selbige Höfe zuvor P ach t uud Schaßpflichtig gewe-
„sen, sollen hinfürder gleich den andern gemeinen Hausleuten
„nd Unterthanen, Pacht, Schneid elsch weine und Land-
„[ aß geben und dagegen hinfürder zu den Roßdiensten
„unverbunden seyn
„„Damit die armen Leute und Unterthanen uff dem Lande
„„hinfürder mit den Na chtlagern verschonet unde solche un-
„„kosten zur Abtragung der Schulden auch könimen mögen und
„gleichwohl die Dörfer im Fürstenthumb nicht Alle gleiches
„Vermögens seyn, soll mit den Leuten nach Rath der verord-