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„ischen, wo die Leibeigenschaft gilt, vielmehr nimmt man
„in zweifelhaften Fällen das Herkommen derjeni-
„zen benachbarten Provinzen, wo es keine Leibei:
„„den, mittelst hoh'n Rescriptes vom 30. December v. J.
„über diesen Gegenstand (nämlich über das Successious-Recht
„in den Meierhufen zu Tespe) geforderten ausführlichen
„Bericht, statten wir in wenig Worten dahin 'ab :
„„daß in Tespe, so wie im ga nzen Amte, durchaus
„„das vollständige C ale n b e r g ( < e Meier-Recht ,
„„wie in allen Stücken , so auch bei Successionen in den
„Höfen, eingef ühret worden und daß darnach noch
„kürzlich, in Sachen B elitz er Bock elm u n n zu Art-
„len burg, rechtskräftig gesprochen woklden.‘.
Hozubeste! ( :6zstxüteas: : Hururettek cm
Von wem und wann diese Einführung geschehen sey, dar-
über schweigt der Bericht. Gesetzlich geschah es nicht, eben
so wenig wie durch ein Gewohnheit s - R echt der Bauern.
Merkwürdig ist es übrigens, daß in der Proceßsache, welche An-
la ß zu jenem Berichte gab, eine von eben jieue m Amte
Lauenburg vom 19. April 1817 ausgestellte Vescheinigung,
folgenden Inhaltes beigebracht ward :
„„daß in dem Amte Lauenburg, das vollständige L ü n e -
„b u r 3 s < e Meierrecht, sowohl in allen Angelegenheiten
„der herrschaftlichen Gutsleute , als auch namentlich bei der
„„Succession in den Höfen zur Norm gedjent, und daß da-
„her bei leßterer die Erstge burt st e t s über die Nach-
„folge entschieden, so wie, daß darnach in mehreren vorge-
„„ ommenen Rechtsstreitigkeiten, rechtsktäftig eutschieden sep,
rewird hiedurch bescheiniget.
Ö Hornbostel ()
In dem am 10. November 1817 vom Königl. Oberappellations-
Gerichte in Celle abgegebenen Rescripto de emendando heißt es
daher: „„Wenn gleich nun die, vou dem Imploranten iu hac
jnstantia producirte Bescheinigung des Amtes. Lauenburg vom
19. April d. J. um so weniger für beweisfähig zu ach-
„ten ist, als dieselbe mit dem fr üherhin in dieser Sache von
dem nänilichen Amte üñterm 14. März 1846 erstatteteu
Berichte im graden Widerspruche steht u. (. w.‘
. . v. D.