E rin n er un g e n
aus den
Zeiten der Landtage
in den
Herzogthümern Schleswig und Holstein
von F. A. Rüder.
(Geschrieben im Anfange des Jahres 1822.)
(Fortsezung von No. XIV.)
C.
Die drei großen Körperschaften auf den Land-
tagen in den Herzogthümern.
Sie waren von einandet ganz unabhängig .und so ges
nau die landesherrlichen Statuten und das Lübische und
andere Stadtrechte die Bürgervexhältnisse der Stadtcommü-'
nen regulirten; so unvollständig war das Gutsregiment
mit gesetzlicher Vorschrift versehen.
Die - drey Körperschaften Prälaten, erst Ritter später
Gutsherren und Städte schränkten in niedersteigender Kette
die Souverainität der Landesregenten ein.
Die lange Entwickelung der Civilisation im Mittelalter
liebte das Corporationswesen. Durch solches entstand unsere
Stadtverfassung, unser Gutswesen, unser Ritterthum, selbst
das Mönchthum. Jeder unserer Landesregenten, der im Re-