durch die Iocis citatis angeführten’ Gesindeordyungen, : und
durch geläuterte Grundsätze der Polizei. --
Was nun den ersten Grund betrifft, so ‘erklären sich vie
Schleswigsche sowohl. als die Holsteinische Gesinde- Ordnung
vom 24. Sept. 1740 s. 7,1 nur widex den Mißbrauch der
rechtmäßigen Herrschaft und wider die Verkehrung derselben
in Unrecht, Wütherei und unmäßigen Eifer,
Was folgt nun hieraus natürlicher, als. argumento
e éontrarîo, daß eine rechtmäßige Züchtigung, wie nach dem
Lübschen Recht und nach dem Jütschen Low, eine Züchtigung,
die nicht in Wütherei und unmäßigem Eifer übergeht, volla
kommen erlaubt sey? . Wir müssen ja, wie oben bemerkt,
feinen Widerspruch unserer Gesetze annehmen, ohne daß er
streng bewiesen werden kann. Die geläuterten Grundsätze
der Polizei betreffend, so weiß ich erstlich nicht, daß sie die
Kraft haben, bestehende Gesetze aufzuheben; ferner ist es ja
auch noch die Frage, ob es richtigen Grundsätzen der Polizei
angemessen sey, allen Privatzwang der Herrschaften gegen
das Gesinde zu verbieten. Als Autorität dagegen. streitet
wenigstens das Preußische Landrecht, wenn es dem Gesinde
die Klage versagt, wegen einer von. Seite der Herrschaft
verübten Selbsthülfe. Demnach scheinen die genannten Stas
tute nicht aufgehoben zu seyn.
§; Se
So allgemein diese Regel der stricten Interpretation
neuerer Gesetze nun auch einmal angenommen ist, und so
sehr sie auch . theils in der Natur der Sache, theils in den
Gesetzen selbst begründet ist, . fo entstehen hier doch einige
Schwierigkeiten:
&) Aus dem P.M. der deutschen Kanzelei v. 19. Jan. 1799.
Die Verordnung vom 22. Decbr. 4786 hebt allerdings ‘alle
älteren Verordnungen über den Consens. der Eltern und
Vormütider zu den Heirathen der Kinder und Pflegbefohlnen
auf, aber weiter kann ich nichts darin finden. Vergleicht