Full text: (Vierter Band)

durch die Iocis citatis angeführten’ Gesindeordyungen, : und 
durch geläuterte Grundsätze der Polizei. -- 
Was nun den ersten Grund betrifft, so ‘erklären sich vie 
Schleswigsche sowohl. als die Holsteinische Gesinde- Ordnung 
vom 24. Sept. 1740 s. 7,1 nur widex den Mißbrauch der 
rechtmäßigen Herrschaft und wider die Verkehrung derselben 
in Unrecht, Wütherei und unmäßigen Eifer, 
Was folgt nun hieraus natürlicher, als. argumento 
e éontrarîo, daß eine rechtmäßige Züchtigung, wie nach dem 
Lübschen Recht und nach dem Jütschen Low, eine Züchtigung, 
die nicht in Wütherei und unmäßigem Eifer übergeht, volla 
kommen erlaubt sey? . Wir müssen ja, wie oben bemerkt, 
feinen Widerspruch unserer Gesetze annehmen, ohne daß er 
streng bewiesen werden kann. Die geläuterten Grundsätze 
der Polizei betreffend, so weiß ich erstlich nicht, daß sie die 
Kraft haben, bestehende Gesetze aufzuheben; ferner ist es ja 
auch noch die Frage, ob es richtigen Grundsätzen der Polizei 
angemessen sey, allen Privatzwang der Herrschaften gegen 
das Gesinde zu verbieten. Als Autorität dagegen. streitet 
wenigstens das Preußische Landrecht, wenn es dem Gesinde 
die Klage versagt, wegen einer von. Seite der Herrschaft 
verübten Selbsthülfe. Demnach scheinen die genannten Stas 
tute nicht aufgehoben zu seyn. 
§; Se 
So allgemein diese Regel der stricten Interpretation 
neuerer Gesetze nun auch einmal angenommen ist, und so 
sehr sie auch . theils in der Natur der Sache, theils in den 
Gesetzen selbst begründet ist, . fo entstehen hier doch einige 
Schwierigkeiten: 
&) Aus dem P.M. der deutschen Kanzelei v. 19. Jan. 1799. 
Die Verordnung vom 22. Decbr. 4786 hebt allerdings ‘alle 
älteren Verordnungen über den Consens. der Eltern und 
Vormütider zu den Heirathen der Kinder und Pflegbefohlnen 
auf, aber weiter kann ich nichts darin finden. Vergleicht
	        
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