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der Austheilung im Verhältniß zu dem Verdienst und der
unverschuldeten Roth des Empfängers waildern..
i) Die Zwangsmäßige Versorgung dex Armen. ist
neu, die freiwillige. alt.
Einrichtungen für welche das. Gepräge des. Alterthums
und vieljährige Erfahrung. sprechen, haben. immer einen gro-
ßen Vorzug. vor den neuen, deren Werth- erst. geprüft werden
soll.. Seit den. ältesten Zeiten. und: durch alle Zeitalter hins
durch, haben Arme. in ihrer Noth Linderung durch die. freiwil-
ligen Gaben ihrer glücklicheren Mitbrüder gefunden. Jahr-
tausende liefern den Erfahrungsbeweis für die Wahrheit, daß
die Armen ohne gesetzlich gebotene Armensteueri versorgt wers
den können, mithin muß die späterhin angeordnete Art der
Armenversorgung, nicht absolut nothwendig seyn. Ehe noch
irgend. eine Regierung: daran dachte, Vorschriften über diesen
Gegenstand festzusetzen, hat das Volk selbst erkannt, daß das
Band der Menschenliebe Reiche: und Arme verbindet und
daß ein Mensch dem andern hülfreich seyn müsse. ~ Viel-
leicht ist England der erste Staat, der die gezwungene Armen-
verforgung eingeführt hat, denn dort ist diese Einrichtung.
über 200 Jahr alt; aus diesem Grunde. ist es auch England,
wo die Folgen dieser Veranstaltung.. sich. am deutlichsten aber
auch am wenigsten einladend zeigen, indem der 9te Theil
der Volksmenge durch- Armensteuern unterhalten wird und
wo diese Steuern zu einer unerträglicher Last gesteigert sind,
Die Anficht der älteren Armenverordnungen für Dänne-
mark zeigt, mit welcher Umsicht die Gesetzgebung in dieser
Hinsicht vormals vorgeschritten ist, ehe fie, durch Englands
Beispiel verleitet, das gegenwärtige Resultat herbeyführte;
wie lange sie es selbst für unbillig oder unnöthig gehalten
hat, eine Armensteuer anzuordnen. Lange haben die Gesetze
den Trâgen und Unwürdigen mit dem Zuchthause gedroht,
kaum mögten aber die Zuchthäuser alle’ zur Aufnahme Ge-
eigneten haben fassen können und felten ist auch wohl nur