Full text: (Vierter Band)

e T F- 
der Austheilung im Verhältniß zu dem Verdienst und der 
unverschuldeten Roth des Empfängers waildern.. 
i) Die Zwangsmäßige Versorgung dex Armen. ist 
neu, die freiwillige. alt. 
Einrichtungen für welche das. Gepräge des. Alterthums 
und vieljährige Erfahrung. sprechen, haben. immer einen gro- 
ßen Vorzug. vor den neuen, deren Werth- erst. geprüft werden 
soll.. Seit den. ältesten Zeiten. und: durch alle Zeitalter hins 
durch, haben Arme. in ihrer Noth Linderung durch die. freiwil- 
ligen Gaben ihrer glücklicheren Mitbrüder gefunden. Jahr- 
tausende liefern den Erfahrungsbeweis für die Wahrheit, daß 
die Armen ohne gesetzlich gebotene Armensteueri versorgt wers 
den können, mithin muß die späterhin angeordnete Art der 
Armenversorgung, nicht absolut nothwendig seyn. Ehe noch 
irgend. eine Regierung: daran dachte, Vorschriften über diesen 
Gegenstand festzusetzen, hat das Volk selbst erkannt, daß das 
Band der Menschenliebe Reiche: und Arme verbindet und 
daß ein Mensch dem andern hülfreich seyn müsse. ~ Viel- 
leicht ist England der erste Staat, der die gezwungene Armen- 
verforgung eingeführt hat, denn dort ist diese Einrichtung. 
über 200 Jahr alt; aus diesem Grunde. ist es auch England, 
wo die Folgen dieser Veranstaltung.. sich. am deutlichsten aber 
auch am wenigsten einladend zeigen, indem der 9te Theil 
der Volksmenge durch- Armensteuern unterhalten wird und 
wo diese Steuern zu einer unerträglicher Last gesteigert sind, 
Die Anficht der älteren Armenverordnungen für Dänne- 
mark zeigt, mit welcher Umsicht die Gesetzgebung in dieser 
Hinsicht vormals vorgeschritten ist, ehe fie, durch Englands 
Beispiel verleitet, das gegenwärtige Resultat herbeyführte; 
wie lange sie es selbst für unbillig oder unnöthig gehalten 
hat, eine Armensteuer anzuordnen. Lange haben die Gesetze 
den Trâgen und Unwürdigen mit dem Zuchthause gedroht, 
kaum mögten aber die Zuchthäuser alle’ zur Aufnahme Ge- 
eigneten haben fassen können und felten ist auch wohl nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.