Dauer und Aufhebung
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Gesetze, mit Rücksicht
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unser vaterländisches Recht.
Von dem Advocaten L. C. Ba r zum in Tondern.
Es giebt Rechtsprincipien, die so sehr in der Natur der
Sache liegen oder so fest durch die Gewohnheit begründet
sind, daß wenn wir auch keine positive Bestimmungen dar-
über hätten, wir doch kein Bedenken tragen würden, sie als
allgemein gültig und bindend anzuführen. Nirgends scheint
dies mehr der Fall zu seyn, als bei den Interpretationsre-
ede geln, die wir im römischen Recht vorfinden. Diese nämlich
t: liegen theils so sehr in der Natur der Sache, daß sie gar
das keines Beweises bedürfen, zum Theil sind sie durch unsre
Iuristen, die ja immer zugleich des römischen Rechts kun-
% dig sind, und waren,. bei allen Verfügungen und Verordnun-
til. gen als bekannt und ausgemacht vorausgesetzt und so in
:) diese Übertragen worden. Dieß dürfte uns daher zu der
3,12. Präsumtion berechtigen, daß unsere gesetlichen Interpreta-
tionsregeln mit denen des gemeinen Rechts zusammentref-
fen.. Da jedoch. diese Regeln in unsern Gesetzen sich nir-