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ferner dasi der Regel nach der Innungszwang und ein
Bannrecht überhaupt nicht die Verfertigung von Sachen
zum eignen Gebrauch ausschließt. Die Regel wäre demnach
tie Freiheit des Branntweinbrennens für die eigne Haushal-
tung, das Gegentheil wäre Ausnahme, und in jedem ein-
zelnen Falle nachzuweisen. An einigen Orten ist allerdings
der Zwang des Bannrechts so unnatürlich ausgedehnt , daß
selbsi zum eignen Gebrauch das Brennen nicht verstattet
istz so im Amte Hadersleben nach einer Verfügung vom
28. Febr. 1744 Corp. Stat., 8Slesv. 2ter Bd. S. 547 #J.
hir Ur Fredste. Precht unk reite ülh1alchek seckesa hs:
ben das Recht für ihre eigne Haushaltung 'zu brennen.
Auf Fehmarn findet nach der Resolution vom 7. Jun. 1632
édaselbst 1: Bd. S. 717) dasselbe Statt. Die Vetfügung
für Lygumclosier vom Lien Jul. 1798 spricht zwar vom un-
befugten Brennen, ist aber doch nicht bestimmt genug, um
darnach .das Brennen für eignen Gebrauch für verboten zu
erklären. Der Pachtcontract für Bordesholm (Prov. Be-
richte 1795. Beilage zum 3ten Heft S. 19) giebt blos das
Recht, die Eingesessenen mit dem Branntwein zu versehen,
welchen sie kaufen wollen. Ebenfalls ist es notorisch, daß
in mehreren Districten, wo der Brennereizwang verpachtet
ist, jeder der Lust hat, zur seinem eignen Bedarf brennt.
Auch bei dieser Gelegenheit möge der im 2ten Bande
dieses Magazins S. 636 geäußerte Wunsch wiederholt wers
den, daß ein Kundiger von den Bannrechten und ihren
Gzujer in unsern Herzogthümern genauen Bericht geben
Ja iet das Bierbrauen ist auf die tägliche Haushaltung be:
Üütuttzi. tub eiuer kestulttn gchtandt nit. det
ichz„d selbsj brauen, sondern es muß in der Stadt gekauft
Staatsb. Mag. Bd. #. Heft 1.
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