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auf. sie jetzt stehn. Hierin liegt aber zugleich auch die Ent-
schuldigung des Verfs., wenn er um diese Idee zu realisiren,
Vorschläge that, deren Ausführung Anderen schwierig ja un-
möglich erscheinen dürfte. Diese Bemerkung wird daher hin-
reichen, den Verf, gcgen den Tadel einer. wilden Projectén-
macherei sicher zu stellen, und sihm eine billige Beurtheilung
um so gewisser sichern, je näher der Stoff zu ähnlichen Be-
trachtungen in dem allgemein gefühlten Drucke der Zeit liegt,
worunter auch insbesondere unser nächstes Baietsrt seufzet.
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unpassend bei dem Kaufe, da sie nicht blos auf diesen Contract, son-
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halten. Val. Schr a d e rs Lehrbuch 2ter Thl. S. 178 n. S. 580,
sehr Uuvolfelabth betgrat Bie seivrütglithen Verbots dee wilkäht:
ligen Frenvuys von Barerdr r (uzetthrkes Cette’ euthaltet tie:
f!!! nicht, sondern verweisen auf ältere Verordnungen, und sthär-
en einen schon bestehenden, aber vergessenen Grundsaß ein. Derglei-
chen giebt es noch mehrere, z. B. für Bredstedt vom 22. May 1601.
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sind wahrscheinlich erst eine Folge des regulirteren Steuersystems,
und hängen ohne. Zweifel genau damit zisammen. Darum gilt jene
Fug, P. zuutsa tiscgjct tutct enestri? Uctiusecitt
Lui" Offenbar hat man vor Alters, wie noch jetzt, alles Marschland
als gleichartig angesehen, und die Abgaben Morgen Morgen gleich ver:
theilt. Die Ungleichartigkeit (verschiedene Bonität) des Geestlandes
hatte zur Folge, daß die alten Hufen geschlossene Einheiten im Ca-
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das Angekaufste ; 3) blos. für reelle Theilungen. Vielieicht kommt lic
Vertheilung nach idellen Quotis (die im römischen Recht so häufig
ist) bei uns gar nicht. vor, aber es ist kein Rechtsgrund dawider.
Et, Uta ttuthztzatth qCsrkitlütetucrs fte Lit
Vi Ui ‘i vie vou Schraher angeführte sürsillthe Verorduttg
yom 80. April 1704, so viel ich weiß, nur für Schleswig erlassen,
Uutersagte uit Urs Zerssücteinugen bee Hufen; sudeca will, vaß
Ein Erbe das Ganze behalten soll, ohne den übrigeu etwas anders
zu geben, als ihre Erziehung.. F.