Full text: (Vierter Band)

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nur deshalb als wünschenswerth erscheinen kann, damit durch die 
eben dadurch beförderte Wohlfahrt "der einzelnen Staatsbürger das 
allgemeine Wohl befördert werde; o wird es auch nicht bezweifelt 
werden können, daß auch die staatswirthschaftliche Ansicht dieses Ge- 
genstandes eine ernste Berücksichtigung verdiene. 
Von den Grachischen Unruhen in Rom, bis zu dem 
Unwesen der Radical - Reformers in England, lehrt uns die 
Geschichte aller Zeiten und Länder, wie gerade die ungleiche 
Vertheilung des Grundeigenthums, insbesondere aber der 
Ländereien die Wohlfahrt uud Ruhe der Staaten untergra- 
ben und erschüttert hat. Nichts. desto "weniger finden wir 
in keiner Gesetzgebung einen Damm, eine Schutzwehr, gegen 
den, den Staaten von diesem Ungewitter drohenden Ruin. 
Der Grund hievon liegt zu Tage. Die Staatengründer, 
die Gesetzgeber eines noch rohen ungebildeten Volkes, wel- 
ches. erst in einen Staatsverein zusammentrat, konnten uns 
möglich die Folgen voraussehn, die eine nicht geahndete Cul- 
tur hervorbringen würde. Die Gesehgeber neuerer Zeit aber 
mußten bestehende Verfassung, wohlerworbene Rechte, insbe- 
sondere aber das heilige Eigenthum, achten. Ein Blick auf 
die gewiß nicht genug zu preisende Aufhebung der Leibeigen- 
schaft macht uns, den Zeitgenossen derselben, dies recht an- 
schaulich. Welche Fehlgriffe, welche Ungerechtigkeiten find 
nicht im Gefolge dieser wohlthätigen Maaßregel begangen; 
weil das strenge Recht die willkührliche Verfügung der Guts- 
herren über ihr Eigenthum schütte. Erst spät, zum Theil zu 
spät, erschienen Verbote der Niederlegung der Bauerstellen, 
Bestimmungen über vorbehaltene Dienste und Versorgung 
der verarmten vormaligen Leibeignen. Das im Lauenburgi- 
schen, Hanöverschen und größtentheils in Westphalen herschen- 
de Meierrecht giebt gleichfalls ein Beispiel, wie nachtheilig 
eine willkührliche Benutzung des Eigenthums der Ländereien 
auf Jahrhunderte nachwirkt. Doch genug um darauf hinzu- 
weisen , daß Landeigénthum, als’ die natürliche Bedingung
	        
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