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nur deshalb als wünschenswerth erscheinen kann, damit durch die
eben dadurch beförderte Wohlfahrt "der einzelnen Staatsbürger das
allgemeine Wohl befördert werde; o wird es auch nicht bezweifelt
werden können, daß auch die staatswirthschaftliche Ansicht dieses Ge-
genstandes eine ernste Berücksichtigung verdiene.
Von den Grachischen Unruhen in Rom, bis zu dem
Unwesen der Radical - Reformers in England, lehrt uns die
Geschichte aller Zeiten und Länder, wie gerade die ungleiche
Vertheilung des Grundeigenthums, insbesondere aber der
Ländereien die Wohlfahrt uud Ruhe der Staaten untergra-
ben und erschüttert hat. Nichts. desto "weniger finden wir
in keiner Gesetzgebung einen Damm, eine Schutzwehr, gegen
den, den Staaten von diesem Ungewitter drohenden Ruin.
Der Grund hievon liegt zu Tage. Die Staatengründer,
die Gesetzgeber eines noch rohen ungebildeten Volkes, wel-
ches. erst in einen Staatsverein zusammentrat, konnten uns
möglich die Folgen voraussehn, die eine nicht geahndete Cul-
tur hervorbringen würde. Die Gesehgeber neuerer Zeit aber
mußten bestehende Verfassung, wohlerworbene Rechte, insbe-
sondere aber das heilige Eigenthum, achten. Ein Blick auf
die gewiß nicht genug zu preisende Aufhebung der Leibeigen-
schaft macht uns, den Zeitgenossen derselben, dies recht an-
schaulich. Welche Fehlgriffe, welche Ungerechtigkeiten find
nicht im Gefolge dieser wohlthätigen Maaßregel begangen;
weil das strenge Recht die willkührliche Verfügung der Guts-
herren über ihr Eigenthum schütte. Erst spät, zum Theil zu
spät, erschienen Verbote der Niederlegung der Bauerstellen,
Bestimmungen über vorbehaltene Dienste und Versorgung
der verarmten vormaligen Leibeignen. Das im Lauenburgi-
schen, Hanöverschen und größtentheils in Westphalen herschen-
de Meierrecht giebt gleichfalls ein Beispiel, wie nachtheilig
eine willkührliche Benutzung des Eigenthums der Ländereien
auf Jahrhunderte nachwirkt. Doch genug um darauf hinzu-
weisen , daß Landeigénthum, als’ die natürliche Bedingung