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keinem Zweifel unterworfen ist, daß die Hufengebäude und
Ackergeräthe von denselben unterhalten worden sind. Ersteres
hat aber theils dadurch aufgehört, daß man diesen Stellen,
um die Baumaterialien zu erhalten, einen Theil der herr-
schaftlichen Hölzung dazu besonders ausgelegt hat, bei ande-
ren ersteres nicht weiter in Betracht kommen lassen, wie
dem Nutnießer durch förmliche Verbriefungen zugesichert wor-
den sind, sondern! nur die Pflug- und Radeholzausweisungen
fortdauern lassen, weil noch ferner Dienste und besonders
Fuhren von ihnen verlangt wurden.
Man kann also wohl annehmen, daß die Festestellen in
den Herzogthümern lediglich von den ehemals hier vorhanden
gewesenen geistlichen Stiftungen herzuleiten und zuerst alle
von gleichen Eigenschaften gewesen, diese nachher darnach
sich verschieden verändert haben, je nachdem daraus Aemtev
gebildet, oder aus den Klosterfeldern Vorwerke errichtet und
diese Hufenstellen daran dienstpflichtig gemacht worden sind.
Letzteres hat sich wahrscheinlich mit den Festehufen im Glücks=
burgischen Districte und besonders auch mit denen in der
Süderharde und dem Herzoge zu Augustenburg Untergehöri-
gen zugetragen, wo hierüber Nachrichten vorhanden, wann
die ersten Festebriefe ertheilt, so wie ebenfalls, wann, von
wem und unter welchen Bedingungen die hier vorhandenen
Hospitals-Lansten an das Hospital in Sonderburg verschenkt
worden sind.
Noch giebt es eine Art Landbesitzungen in den Herzog-
thümern, die die Eigenschaft der Unzertrennbarkeit des Grun-
ves mit den Festen gemein haben, übrigens aber doch als
freie Besitzungen zu betrachten sind, da sie im Ganzen ohne
höhere Genehmigung verkauft und vererbt werden können,
nmlich die Staven, die. auf der Westkante des Herzogthums