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vorhandenen Urbarien findet, als uns unsere Chroniken und
Gesetzbücher gewähren. Hiezu können wir auch um so zu-
versichtlicher unsere Zuflucht nehmen, als wir wissen, daß
das Landwesenssystem in den Herzogthümern wohl von
Deutschland her geformt und gebildet worden ist. Wenn
ich aber deswegen also dorthin zum Aufsuchen hinübergehe,
sehe ich mich für den Augenblick genöthigt, mich hauptsächs
lich an Antons Ges:hichte der deutschen Landwirthschaft zu
halten, da mir der Gebrauch jener Quellen versagt, aus den-
selben aber schon für dieses schäßbare Werk so viel geschöpft
und in demselbe aufbewahrt ist, um damit ausreichen zu
können. Hier kommen scon vom Anfange des neunten
Jahrhunderts an, alle die verschiedenen Arten von Lands
stellen vor, die nachher, wie ich glaube, in unserm Lovbuche
berücksichtigt und noch jet mit geringen Veränderungen bei
uns vorhanden sind.
Eine Art dieser Landstellen hießen zu der Zeit mansi,
und auch hobae trihutales, Zinsgüter, von welchen nur
hauptsächlich Zinfen entrichtet wurden, und welche den, im
Lovbuche erwähnten Bonden oder Husbonden, jetzt Freibon-
den, gleich kommen; ferner mansi" vestii oder Hhobae ve-
stitae, bestiftete öder Dienstgüter, wovon hauptsächlich Dienste
at Stifte, Klöster und Kirchen geleistet werden mußten, in
Lovbuche, den Capitularien, Utions- und Erbtheilungswesen
Lansten genannt, und welche unsern Festehufen nach ihren
ehemaligen Eigenschaften, als solche noch. nicht durch die
Seitverhältnisse und durch die später gesetzlichen Anordnungen
andere oder die gegenwärtigen Eigenschaften erhalten hatten,
gleich kommen. Die’ Inhaber oder Nutnießer hießen lili
(Leute), Landbo im Lov, oder mit den beiden vereinigt,. in
Beziehung auf die Art, wie sie zur Landesvertheidigung aufs