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ob und wie er dem Briefe geleben wolle oder nicht. Sie ist
also keine Vorschützung von Einreden ~ diese kommen erst
späterhin im eigentlichen. Processe vor, ~ sondern gleicht
eher, wenn geich schwach, der litis contestatio. Die Vers
antwortung ist nun entweder geständig oder nicht geständig,
Erstere (dahin daß man der Briefung –~ ~ geleben wolle)
kann unbedingt seyn, sie kömmt indéß öfter bedingt vor, be-
sonders bei Schuldbriefen, und zwar meistens so, daß Jm-
petrat sich anheischig macht die gebriefte Summe in einem
oder mehreren gewissen Terminen zu bezahlen. Meistens
wird alsdann. noch der Vorbehalt der Gerechtsame und Ein-
reden hinzugefügt, für den Fall, daß Impetrant mit dem
Anerbieten nicht zufrieden seyn sollte. Die nicht geständige
Cnegative) Verantwortung wird dahin gegeben, daß Impes-
trat sich nicht schuldig halte, der Briefung zu geleben. Das
Angeben weiterer Gründe ist nicht nöthig, und hat auch
äußerst selten Statt; indeß nach dem ältern und neuern
Landrecht (Thl. 111. Art. 2. s. 4.) sollen eigentlich Weige-
rungsgründe angegeben werven; nur bei Verantwortungen
wider eine Citation zum Vormunde oder Curator ist es noth-
wendig, weil hier alles darauf ankömmt, ob die Excusatio
latthaft ist, oder nicht. Regelmäßig verbindet man mit einer
solch en verneinenden Verantwortung den Vorschlag eines odér
mehrerer qualifieirter oder verpflichteter Subjecte.
s. 16.
2) Nothwendigkeit der Verantwortung ~~ Folgen
der Unterlassung.
Die Einbringung der Verantwortung ist durchaus noth-
wendig, und deren Unterlassung hat nicht nur zur Folge,
daß die angedrohte Strafe verwirkt wird, sondern auch, went
der Gebriefte nachher eine Sache verliert die Verurtheilung