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demfelben (oder an N. in N.) innerhalb 14 Tagen ah
ins. cum omni causa bezahlest oder Dich verantwortest.
Wornach !c. Königl. Landschreiberei zu N. den . . . .
c CHI;
Eben so mutatis mutandis bei Gebotsbriefen, wo Statt
des Zahlbefehls blos die Leistung des bestimmt angegebenen
Objects anbefohlen wird, (z. B. daß Du die dem Impeés-
tranten vorenthaltene 5 Stk. Ochsen innerhalb . . . an den-
selben auslieferst und die Kosten erstattest oder .)
In der Probstei sind sie im wesentlichen gleichlautend:
Von Gerichtswegen gebieten allerhöchst verordnete
Kirchenvisitatoren der Landschaft Eiderstedt, auf
Anhalten des N. in N.
T:
Dir dem N. in N. bei 18 ßl. Brüche,
daß Du die, dem Imperanten schuldigen tc,
Königl. Kirchenprobstei zu N. den ... .
Vis. noie.
N. N.
(E.. S.)
oder auch, und zwar richtiger, so
Von Visitatorialgerichtswegen gebieten N. N. aller-
höchst verordneter Kirchenprobst der Probstei Eider-
stedt auf Anhalten 1c.
und so auch mutatis mutandis bei den übrigen.
§... 15.
Verantwortung. 1) Eintheilung.
Bevor das weitere Verfahren dargestellt werden kann-
ist eine Erörterung der Verantwortungen nothwendig. Wer-
antwortung ist eine, auf einen ausgebrachten und insinu-
irten Schuld- oder Gebotsbrief schriftlich oder mündlich zu
Protocoll gegebene Erklärung von Seiten des Impetraten,