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Briefe, daher auch das unbegründete Extrahiren eines 40 Mk.
Briefes mit Beseitigung des 18 ßl. und 3 Mk. Briefes
würde die speciellere Einrede der nicht richtig geschehenen
Briefung geben, mit welcher eben sowohl Beklagter jedesmal
zu hören wäre. Daß beide dilatorische Wirkung haben, be-
darf nicht der Erwähnung.
§. 44.
Form der Briefe.
Zur Form der Briefe gehört wesentlich Befehl: zur Zâh-
lung oder Leistung, Androhung der Brüche, Angabe des
Termins und Vorbehalt der Verantwortung. Zwar meint
Voß |I. c. daß letztere in dem 40 Mk. (auch wohl 60 ME.)
Briefe fehlt; dies dürfte indeß der Gebrauch schwerlich be-
stätigen. Wesentlich mußte in den letzt genannten, nach be-
kannten Rechtsgrundsätzen die Androhung der Rechtshülfe
seyn; allein auch viese fehlt. Dagegen ist jetzt wohl unbedingt
wesentlich die nahmhafte Angabe der Schuld rücksichtlich der
Quantität, wider die älteste Praxis, nach welcher sie es gar
nicht, und wider die mittlere, nach welcher sie es nur bedingt
war (vgl. g. 11.). Nicht wesentlich ist bei den Schuldbries
fen die Angabe der causa debendi, obgleich sie regelmäßig
vorkommt, auch bei Rechnungsfoderungen die Rechnung, wenn
gleich nicht immer, mit angelegt, und abschriftlich mit in-
sinuirt wird. Sonst. ist die Form nicht festz gebräuchlich ist
folgende bei den Landschreibereien:
Dberstaller und Staller der Landschaft Eiderstedt
N. N. und N. N. gebieten auf Ansuchen des N.
in N.
Dir dem N. in N. bei 48 ßl. ~ (nunmehr bet
3 Mk. ~ 40 Mk. Brüche:
daß Du die dem Impetranten aus;... schuldige!: :