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sich im Wesentlichen bis jetzt noch kräftig erhalten hat, dürfte
ein nicht ungünstiges Vorurtheil für dasselbe erregen.
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F o r t ' e K u n g.
Die angegebenen Momente und das ehrwürdige Alter
der Briefungen, die Wichtigkeit derselben für das bürgerliche
Rechtsverfahren dürften sie allerdings der Aufmerksamkeit und
der eigenen Darsteltung werth machen. Eine solche soll hier
versucht werden. Die Schwierigkeiten dabei ergeben sich aus
den obigen Bemerkungen. Der Hülfsmittel sind wenigez
benuttt sind für diesen Aufsatz, außer den sehr einzelnen No-
tizen, die sich in den Rechtsbüchern der Landschaft und i
einigen Verordnungen finden, so wie einzelne flüchtige B-
merkungen, besonders eine handschriftüche „Observatio, wi
es mit den Gebotsbriefen gehalten wird“, eine in
Ganzen ziemlich dürftige Notiz darüber, wenn jeder einzelri
Brief genommen werden soll, aus dem Anfange des 18ten
Jahrhunderts *); ferner einige s. s. aus der handschriftlichen
Murr -
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Die hier erwähnte Observatio über die Briefungen steht in
einer handschriftlichen Sammlung von Verordnungen, Beliez
bungen und einzelnen Bemerkungen, das Vaterläudische beson-
ders das Eiderstedtische Recht und die Verfassung der Lauds
schaft Eiderstedt betreffend, aus der Verlassenschaft des weil.
Kirchenpropsten Voß in Garding.
Auf dem Titel steht oben „Auno 1716 im Martio angefans
gen“. Dem folgt „vide L. O. part. 1. T. 56. Vom Teichrechte
in den Marschlanden. item M. Heimtreichs Nordstandische Bes
schreibung von Svad:Landes-Recht“W darauf »„Volget der Lande
Eiderstedt, Everschop und Utholm Ao. 1595. New Erlangetse
Teich:Ordnung“, alsdann die bekannten Verse ;
„Ach lieber Liß mich
„Nach mir Richte dich,