Full text: (Dritter Band)

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sich im Wesentlichen bis jetzt noch kräftig erhalten hat, dürfte 
ein nicht ungünstiges Vorurtheil für dasselbe erregen. 
se 2. 
F o r t ' e K u n g. 
Die angegebenen Momente und das ehrwürdige Alter 
der Briefungen, die Wichtigkeit derselben für das bürgerliche 
Rechtsverfahren dürften sie allerdings der Aufmerksamkeit und 
der eigenen Darsteltung werth machen. Eine solche soll hier 
versucht werden. Die Schwierigkeiten dabei ergeben sich aus 
den obigen Bemerkungen. Der Hülfsmittel sind wenigez 
benuttt sind für diesen Aufsatz, außer den sehr einzelnen No- 
tizen, die sich in den Rechtsbüchern der Landschaft und i 
einigen Verordnungen finden, so wie einzelne flüchtige B- 
merkungen, besonders eine handschriftüche „Observatio, wi 
es mit den Gebotsbriefen gehalten wird“, eine in 
Ganzen ziemlich dürftige Notiz darüber, wenn jeder einzelri 
Brief genommen werden soll, aus dem Anfange des 18ten 
Jahrhunderts *); ferner einige s. s. aus der handschriftlichen 
Murr - 
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Die hier erwähnte Observatio über die Briefungen steht in 
einer handschriftlichen Sammlung von Verordnungen, Beliez 
bungen und einzelnen Bemerkungen, das Vaterläudische beson- 
ders das Eiderstedtische Recht und die Verfassung der Lauds 
schaft Eiderstedt betreffend, aus der Verlassenschaft des weil. 
Kirchenpropsten Voß in Garding. 
Auf dem Titel steht oben „Auno 1716 im Martio angefans 
gen“. Dem folgt „vide L. O. part. 1. T. 56. Vom Teichrechte 
in den Marschlanden. item M. Heimtreichs Nordstandische Bes 
schreibung von Svad:Landes-Recht“W darauf »„Volget der Lande 
Eiderstedt, Everschop und Utholm Ao. 1595. New Erlangetse 
Teich:Ordnung“, alsdann die bekannten Verse ; 
„Ach lieber Liß mich 
„Nach mir Richte dich,
	        
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