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werden können, wie der früher für den Schatzkammerfond
entworfene.
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hauptsächlich die auszustellenden Repräsentative betraf, wur-
den die dem Schatzkammerabtragsfond beigelegten Einnah-
men nach ihrem wahrscheinlich geringsten Ertrage ange-
In der vierten der gedachten Verordnungen, welche
schlagen:
Vom Anfange des Jahres 4808 in 8 Jahren bis Ab-
lauf des Jahres 1815, jährlich zu . .
Vom 41. Jan. 1816 in 6 Jahren bis Ab-
lauf 1821, jährlich zu . .
Das Finanzcollegium sollte der Oberdirection der Cou-
rantbank und des sinkenden Fonds diejenige Summe anzei-
gen, welche in einer bestimmten Anzahl von Jahren von den
Einnahmen des Fonds, zur Einziehung der auf dieselben
auszustellenden Repräsentativen und Schuldsscheine, angewiesen
werden sollte und darf die Summe aller zu gleicher Zeit aus-
gestellten und in Umlauf gesetzten Repräsentative und Schuld-
scheine niemals größer seyn, als daß solche durch die, zu de-
ren Einlösung angewiesenen Einnahmen im Verlaufe von
14 Jahren wieder eingezogen werden können. Die Reprä-
sentative sollten sowohl auf dänisch Courant als auf Schles-
wig=Holssteinisches Speciesgeld ausgestellt werden können,
theils auf 20 4F und theils auf 2 45° 24 / lauten und
in allen Königlichen Cassen als baare Zahlung angenommen
werden.
Das nachmalige Schicksal dieser Repräsentative, deren
Form durch die Bekanntmachung des Finanzcollegii ve n 2.
Mai zur öffentlichen Kenntniß gebracht ward, wird die . hro-
nik der Jahre 1812 und 1813 zu berichten haben.
Zur Vergütung der vom 1. Octbr. 4805. bis zum letz-
Stgatsb. Magazin Vd. 3. Heft 3.
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